BMF, 24.04.2024, IV C 2 - S 2204/24/10001 :001

Der BFH hat im Urteil vom 17. Mai 2023, I R 42/19, BStBl II, S. …[1], entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.

Der BFH vertritt in Rn. 21 des o. g. Urteils vom 17. Mai 2023 die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu erreichen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt weiterhin, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4

KStG § 27 Abs. 7

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9

[1] Redaktion BStBl. mdB um Ergänzung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge