Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Normenkette
§ 12 Abs. 2 Nr. 3, § 24 UStG, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10, Art. 25 i.V.m. Anhang B 6. EG-RL, Art. 98 Abs. 2, Anhang III Kategorie 11, Art. 295, 296, Anhang VIII MwStSystRL, § 176 AO
Sachverhalt
Der Kläger ist Landwirt. Auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen betrieb er auch eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt waren vorwiegend Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz und sog. Gnadenbrotpferde. Die Pferde wurden in Gruppen getrennt nach Alter und Geschlecht gehalten. Für 100 EUR bzw. 120 EUR pro Monat und Pferd wurden als Leistungen "Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung" geboten. Kosten für Tierarzt und Schmied wurden extra berechnet.
Der Kläger unterwarf sowohl die Umsätze aus der Landwirtschaft als auch diejenigen aus der Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Die Klage blieb erfolglos (FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2012, 2 K 1068/11, Haufe-Index 3642385, EFG 2013, 738).
Entscheidung
Die Revision war unbegründet.
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG schied aus. Denn die Pensionsdienstleistungen, die der Kläger gegenüber den Einstellern von Fohlen, rekonvaleszenten Pferden und sog. Gnadenbrotpferden erbracht hatte, dienten nicht landwirtschaftlichen Zwecken, weil es sich bei den Tieren nach den Feststellungen des FG um "Freizeitpferde" handelte.
Auch die vom Kläger hilfsweise begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von ihm erbrachten Leistungen der Pensionspferdehaltung kam nicht in Betracht. Denn das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und ist daher nicht entsprechend begünstigt.
Hinweis
Durch die in § 24 UStG u.a. für Landwirte getroffenen Regelungen (sog. "Durchschnittssatzbesteuerung" oder "Pauschalbesteuerung") gleichen sich in den meisten Fällen Steuer und Vorsteuer aus, sodass Landwirte im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten haben.
Bei von Landwirten erbrachten Dienstleistungen setzt diese Regelung in richtlinienkonformer Auslegung u. a. voraus, dass die Dienstleistungen landwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.9.2014 – XI R 33/13