Leitsatz
"Unentgeltlich" i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich.
Normenkette
§ 4 Satz 2 EigZulG
Sachverhalt
Die Eheleute A hatten ein Wohnhaus erworben, das von den Eheleuten B (Bruder der A mit Ehefrau) als Wohnung genutzt wurde. Zur Finanzierung hatten die Eheleute A von den Eheleuten B mehrere verzinsliche Darlehen aufgenommen (Zinssatz 2,5 % über dem geltenden Bundesbank-Diskontsatz). Das FA sah in der Mitfinanzierung der Baukosten durch B eine schädliche Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung.
Entscheidung
Der BFH lehnt sich an das Urteil vom 13.12.2000, X R 69/97 (BFH-PR 2001, 205) zur Vorgängerregelung in § 10h EStG an. Danach ist Unentgeltlichkeit nur dann gegeben, wenn keinerlei Entgelt gezahlt wird. Entscheidend ist dabei nicht auf die Gegenseitigkeit der Leistungen abzustellen, sondern auf den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses muss zunächst feststellen, ob tatsächlich eine Zinsverbilligung vorlag, d.h. ob B für das Darlehen anderswo einen höheren Zins hätte erlangen können. Gegebenenfalls muss das FG außerdem untersuchen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen verbilligtem Darlehen und Überlassung der Wohnung bestand.
Hinweis
Die Gewährung der Eigenheimzulage setzt u.a. voraus, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt aber auch vor, wenn eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S.d. § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird (§ 4 Satz 2 EigZulG).
Der BFH stellt in dieser Entscheidung klar, dass eine Nutzungsüberlassung nur dann "unentgeltlich" ist, wenn für sie keinerlei Entgelt gezahlt wird. Eine Gegenleistung gleich welcher Art ist demnach förderungsschädlich. Bei teilentgeltlicher Überlassung besteht kein Anspruch auf die Zulage.
Eine schädliche Gegenleistung liegt nicht nur dann vor, wenn ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinn besteht, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht worden wäre (sog. Synallagma, gegenseitiger Vertrag). Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Schädlich ist demnach jeder Vorteil, der mit der Wohnungsüberlassung in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang steht.
Beachten Sie, dass bereits jegliche Gegenleistung die Unentgeltlichkeit ausschließt. Es gibt demnach keine Bagatellgrenze. Die Übernahme der verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung) ist aber unschädlich (BMF, Schreiben vom 10.2. 1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 26).
Eine Gegenleistung kann insbesondere in einer verbilligten Darlehensgewährung durch den nutzenden Angehörigen liegen. Eine schädliche Zinsermäßigung liegt hier immer dann vor, wenn das Darlehen durch die Wohnungsüberlassung wirtschaftlich veranlasst ist und der Angehörige für sein Darlehen anderswo einen höheren Zins hätte bekommen können.
Bei Darlehensgewährungen durch Angehörige ist daher darauf zu achten, dass kein Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung besteht bzw. dass ein marktüblicher Zins vereinbart wird. Entscheidend dürfte dabei sein, welcher Zins von Kreditinstituten für längerfristige Anlagen gezahlt wird, nicht der (höhere) Zins, der für Baufinanzierungen verlangt wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 31.7.2001, IX R 9/99