Leitsatz

Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.

 

Normenkette

§ 32a Abs. 5, § 33a Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger, der seit August 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, beantragte vergeblich die Durchführung einer Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs und hilfsweise den Abzug seiner Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung.

 

Entscheidung

Der BFH sieht in der gegenwärtigen Gesetzeslage keine verfassungswidrige Benachteiligung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten. Eine Vorlage an das BVerfG wurde daher abgelehnt und die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger steht nun der Weg zum BVerfG offen.

 

Hinweis

Der BFH hat bereits in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 26.1.2006, III R 51/05 (BFH-PR 2006, 230) entschieden, dass die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs haben. Denn mit dem Begriff "Ehegatten" sind eindeutig nur die Partner einer Ehe i.S.d. bürgerlichen Rechts gemeint. Wegen Fehlens einer entsprechenden Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung der Zusammenveranlagungsvorschriften auf eingetragene Lebenspartner aus. Diese Gesetzeslage ist nicht gleichheitswidrig, da Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz und Förderung der Familie) nachrangig ist.

Mit dem neuen Urteil hat der BFH nun entschieden, dass den eingetragenen Lebenspartnern, obwohl sie einander bürgerlich-rechtlich ebenso wie Eheleute, d.h. bei entsprechender Leistungsfähigkeit über die Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG hinaus, zum Unterhalt verpflichtet sind, auch das begrenzte Realsplitting oder der Abzug der Unterhaltsaufwendungen, soweit sie den Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG übersteigen, verwehrt ist.

1. Das begrenzte Realsplitting gilt nur für geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Im Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) war vorgesehen, dass Unterhaltsleistungen des Lebenspartners mit dem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens bis zu 40.000 DM mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden können. Dieser Regelung hat jedoch der Bundesrat nicht zugestimmt. Das LPartErgG ist daher nicht Gesetz geworden.

2. Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihre Unterhaltsaufwendungen nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Darin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Denn nach dem subjektiven Nettoprinzip gilt das Gebot, nur das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie von der ESt zu verschonen. Der Abzug der Existenz sichernden Unterhaltsaufwendungen richtet sich jedoch nicht nach den Maßstäben des BGB, sondern nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen. Der begrenzte Abzug im Rahmen des § 33a EStG wird dieser Vorgabe gerecht. Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

3. Gegen das oben erwähnte Urteil des BFH vom 26.1.2006 wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BVerfG: 2 BvR 909/06). Damit ist eine endgültige Entscheidung zu der Problematik erst vom BVerfG zu erwarten. Im Hinblick auf das Musterverfahren sollte die Veranlagung in vergleichbaren Fällen offen gehalten werden. Die künftige gesetzliche Entwicklung könnte dahin gehen, dass – entsprechend dem gescheiterten Entwurf zum LPartErgG – eingetragenen Lebenspartner ein begrenztes Realsplitting gewährt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.7.2006, III R 8/04

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