Dipl.-Kffr. Johanna Serocka, Prof. Dr. Stephan Meyering
1 Gesellschaftsrechtliche Aspekte
1.1 Wesen und innere Struktur
Rz. 1
Der handelsrechtliche Begriff der Kommanditgesellschaft wird in § 161 Abs. 1 HGB definiert. Nach § 161 Abs. 2 HGB ist eine Kommanditgesellschaft eine Handelsgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB, sofern der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Fehlt ein solcher Gesellschaftszweck, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auszugehen.
Die KG besitzt als Personenhandelsgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und muss daher durch andere vertreten werden. Um dennoch im Rechtsverkehr über die nötige Beweglichkeit zu verfügen, ist sie gem. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 124 HGB mit dem Firmenrecht ausgestattet. So kann sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.
Rz. 2
Die innere Struktur der Kommanditgesellschaft wird gem. § 161 Abs. 1 HGB durch unmittelbar persönlich und unbeschränkt haftende Gesellschafter (sog. Komplementäre) und durch Gesellschafter, bei denen die Haftung gem. § 171 HGB auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (sog. Kommanditisten), bestimmt.
Es kommen als Gesellschafter in Betracht:
- natürliche Personen,
- juristische Personen und
- Gesamthandsgemeinschaften (Gesellschafter einer KG kann beispielsweise auch eine KG sein).
Während der Komplementär mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen für die Gesellschaft haftet, erstreckt sich die Haftung des Kommanditisten auf die Höhe seiner geleisteten Vermögenseinlage.
Rz. 3
Auch bei der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ergeben sich gesellschafterspezifische Besonderheiten. Der Komplementär ist gem. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 114 Abs. 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der Kommanditist hingegen ist gem. § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Im Innenverhältnis kann ihm die Geschäftsführungsbefugnis allerdings durch einen entsprechenden Passus im Gesellschaftsvertrag übertragen werden.
Die Vertretung der Gesellschaft ist in den §§ 170, 161 Abs. 2 HGB i. V. m. §§ 125, 126 und 127 HGB geregelt. Demnach ist lediglich der Komplementär zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Dem Kommanditisten kann eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis durch Vollmacht (z. B. Prokura oder Generalvollmacht) erteilt werden.
1.2 Gründung
Rz. 4
Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft ist zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis zu differenzieren. Im Innenverhältnis erfolgt die Gründung durch einen formlos abzuschließenden Gesellschaftsvertrag. In diesem muss klar festgelegt sein, dass mindestens ein Gesellschafter die persönliche Haftung übernimmt, während die anderen Gesellschafter nur beschränkt mit ihrer vereinbarten Einlage haften.
Im Außenverhältnis entsteht die KG bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs, spätestens jedoch mit der Eintragung ins Handelsregister. Dabei ist zu beachten, dass gem. § 176 HGB zwischen Geschäftsbeginn und Gründung auch die Kommanditisten wie persönlich haftende Gesellschafter haften. Daher ist zwingend dazu zu raten, die Anmeldung in das entsprechende Handelsregister vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs durchzuführen.
1.3 Auflösung/Beendigung
Rz. 5
Die Beendigung der Kommanditgesellschaft erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Durch die Auflösung als punktuelles Ereignis wird die Gesellschaft nicht unmittelbar beendet. Sie besteht vielmehr zum Zweck der Abwicklung fort und wird mithilfe der Liquidation als zeitraumbezogenes Abwicklungsverfahren schließlich zur Beendigung geführt. Die Auflösung, die Liquidatoren sowie die tatsächliche Beendigung der Gesellschaft sind gem. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. §§ 143, 148 HGB beim Handelsregister anzumelden.
Als mögliche Auflösungsgründe kommen die gesetzlichen Auflösungsgründe i. S. d. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 131 Abs. 1, 2 HGB in Betracht. Zu beachten ist § 177 HGB...