BZSt v. 14.3.2014, St II 2 - S 2280-BA/14/00001
Merkblatt Kindergeld
Zu diesem Merkblatt
Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.
Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.
Das Merkblatt kann natürlich nicht auf jede Einzelheit eingehen. Ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter:
www.familienkasse.de oder www.bzst.de
Das Internetangebot bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über das Kindergeldrecht.
Gerne gibt Ihnen die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auch telefonisch Auskünfte. In der Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr, steht Ihnen das Servicetelefon der Familienkasse unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
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0800 4 5555 30 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.) |
Ansagen zum Auszahlungstermin Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie rund um die Uhr unter der Rufnummer:
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0800 4 5555 33 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.) |
Bitte halten Sie bei telefonischen Anfragen immer Ihre Kindergeldnummer bereit!
Hinweis zum Kinderzuschlag
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bewilligt. Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag und im Internet unter www.kinderzuschlag.de.
1. Wer erhält Kindergeld?
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für im Ausland, insbesondere in der EU, beschäftigte Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten (vgl. Nummer 2).
Auch Deutsche, welche im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden, erhalten Kindergeld.
In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte Aufenthaltstitel können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.
Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Das Gleiche gilt für Staatsangehörige der Staaten Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen oder des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens/Beschlusses gelten. Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten.
Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder
- als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder
- Rente nach deutschen Rech...