Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung
Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, den Erwerb oder Verkauf eigener Anteile oder bei erbrachten (offenen oder verdeckten) Einlagen die erforderlichen Tatbestände und Werte zu erklären.
Die Zeile 1 ist nur erforderlich bei einem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht im Jahr 2020, also wenn die Gründung der Gesellschaft oder ein "Zuzug" ins Inland erfolgt ist. Die Angaben zu der Dauer des Wirtschaftsjahrs werden in Zeile 1a erfragt.
Der nachfolgende Abschnitt (Zeilen 2–9) umfasst die Daten zu Gewinnausschüttungen, die von der Gesellschaft getätigt worden sind.
Abfluss der Ausschüttung
Zu beachten ist hierbei, dass für den Eintrag einer Gewinnausschüttung nicht maßgebend ist, für welches Jahr diese beschlossen wurde, sondern in welchem Jahr die Ausschüttung abgeflossen bzw. erfolgt ist. Deshalb wird auch nicht mehr wie früher in eine Gewinnausschüttung nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs bzw. in eine Vorabausschüttung unterschieden.
Dabei ist zu beachten, dass in Zeile 2 alle Gewinnausschüttungen in einer Summe zu erklären sind – also offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, und auch Zahlungen auf das Liquidationsergebnis. Die Summe aller Leistungen ist zudem in Zeile 5 einzutragen und nach Zeile 18 zu übernehmen. Nicht als Leistung i. d. S. gilt die Rückzahlung des Nennkapitals.
Soweit die Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht worden sind und dies den Anteilseignern auf den Steuerbescheinigungen bescheinigt wurde, muss dieser Betrag in Zeile 6 bei Kz. 19.185 eingetragen werden.
Sind im Wirtschaftsjahr mehrere Gewinnausschüttungen erfolgt, ist in Zeile 7 bei der Kz. 19.285 zudem eine "1" einzugeben. In diesem Fall ist zur Summe in Zeile 2 auch eine gesonderte Aufstellung zu den einzelnen Leistungen, dem Datum des Gewinnverteilungsbeschlusses bzw. dem Tag des Abflusses sowie dem jeweiligen Einzelbetrag der Leistung erforderlich.
In den nachfolgenden Zeilen 11 – 14 wird die Höhe des ausschüttbaren Gewinns errechnet, der sich aus dem gesamten Eigenkapital laut Steuerbilanz abzüglich des Nenn- bzw. Stammkapitals und abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (jeweils zu Werten auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs) ermittelt.
Dieser ausschüttbare Gewinn in Zeile 14 stellt zugleich den Bestand der sog. "Sonstigen Rücklagen" des Vorjahrs dar. Erst wenn diese "Sonstigen Rücklagen" durch eine vorgenommene Ausschüttung aufgebraucht sind, wird ein ggf. verbleibender Restbetrag aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgeschüttet.
Nun folgt die eigentliche Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos bzw. des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals – der sog. Sonderausweis.
Ausgegangen wird, abgesehen von den Fällen eines Zuzugs der Körperschaft in Zeile 15 und 15a, von den Anfangsbeständen in Zeile 16 bzw. 17, die aus dem Feststellungsbescheid des Vorjahrs übernommen werden.
In den nachfolgenden Zeilen sind die Veränderungen zu berücksichtigen, die durch Vorgänge im laufenden Wirtschaftsjahr bewirkt werden. Dazu gehören in den Zeilen 18–23 eine ggf. eintretende Verrechnung mit Leistungen (Ausschüttungen), für die der ausschüttbare Gewinn nicht ausgereicht hat. In Zeile 18 werden die im Wirtschaftsjahr 2020 erfolgten (offenen und verdeckten) Gewinnausschüttungen eingetragen. Dies ist der Wert aus der Zeile 5.
Davon wird in Zeile 20 der in Zeile 14 errechnete maximal ausschüttbare Gewinn abgezogen. War die Ausschüttung höher als der ausschüttbare Gewinn, ist der übersteigende Betrag in Zeile 22 in Spalte 3 vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu kürzen. Insoweit liegt eine Einlagenrückgewähr vor. Ergibt sich dagegen in Zeile 21 ein negativer Betrag, überstieg die Gewinnausschüttung den ausschüttbaren Gewinn nicht; damit endet die Berechnung in dieser Zeile in Spalte 2.
Die übrigen in den folgenden Zeilen aufgeführten Tatbestände, z. B. Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, Erwerb eigener Anteile, organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen bzw. Fälle einer Umwandlung, werden für die überwiegende Anzahl der Gesellschaften nicht relevant sein.
Hingewiesen wird noch auf die Zeilen 49–52, in die im Jahr 2020 geleistete Einlagen eingetragen werden, welche das steuerliche Einlagekonto erhöhen. Dies kann eine förmliche Zuführung zur Kapitalrücklage sein, aber auch z. B. ein Verzicht auf eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft. Der Teilwert der Forderung wird dann in Zeile 49 als Zugang berücksichtigt, sofern die Buchung einkommenswirksam erfolgt war.
Wiederaufleben einer Forderung
Ist von einem Gesellschafter in einem früheren Wirtschaftsjahr ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ausgesprochen worden, war ei...