Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung.
Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2. Für den Fall, dass im Jahr 2022 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden.
Übersicht zur Einkünfteermittlung
Der Umfang der Anlage GK hat sich in 2022 erheblich erweitert – es sind zahlreiche Zeilen neu hinzugekommen (bisher 180, nun 300 Zeilen). Deshalb an dieser Stelle vorab zunächst ein Überblick:
Die Zeilen 11-300 dienen allesamt der Berechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses – der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschaft. Die Berechnung gliedert sich auf in
- bilanzielles Ergebnis (Zeilen 11-13),
- Korrekturen bei Beteiligungen an Personengesellschaften (Zeilen 21-25),
- weiteren Korrekturen, wie Tonnagebesteuerung oder Verwertung von Altmaterial (Zeilen 26-37),
- außerbilanzielle Korrekturen (Zeilen 38-102),
- Sachverhalte des Umwandlungssteuerrechts (Zeilen 103-126),
- Sachverhalte mit Auslandsbezug (Zeilen 131-142),
- Beteiligungen an anderen Körperschaften (Zeilen 146-150),
- Anwendung des § 8b KStG (Zeilen 156-202),
- den völlig neuen Bereich einer Auflösung von steuerlichen Ausgleichsposten (Zeilen 203-218),
- Anteile an Investmentfonds (Zeilen 219-237) bzw. an Spezial-Investmentfonds (Zeilen 238-268),
- Gewinnkorrekturen bei Organschaft (Zeilen 269-285),
- Mehr- und Minderabführungen bei vermittelnder Körperschaft (Zeilen 292-295) sowie
- Korrekturen im Zusammenhang mit der Zinsschranke (Zeilen 296-298).
Die Ermittlung beginnt mit dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag in Zeile 11, welcher aus der Steuerbilanz übernommen wird. Besteht nur eine Handelsbilanz, ist hier das Ergebnis nach einer Korrektur der Werte aus der Überleitungsrechnung i. S. d. § 60 Abs. 2 EStDV einzutragen.
Besteht eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind die Zeilen 21-25 relevant. Zunächst wird in Zeile 21 der gebuchte Gewinn oder Verlust aus einer Personengesellschaft mit dem im Ergebnis enthaltenen Betrag korrigiert. Im nächsten Schritt wird in Zeile 22 und 23 bzw. 24 und 25 der steuerlich maßgebende Betrag laut dem Feststellungsbescheid der Personengesellschaft (getrennt nach Mitunternehmerschaft bzw. vermögensverwaltende Personengesellschaft bzw. Organgesellschaften) eingetragen und bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens der Körperschaft berücksichtigt.
In den neuen Zeilen 26 und 27 sind ggf. erforderliche Korrekturwerte im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung bei Handelsschiffen nach § 5a EStG einzutragen.
Die neuen Zeilen 28-37 dienen dazu – nach entsprechendem Antrag gemäß § 64 Abs. 5 oder 6 AO – die zutreffenden steuerlichen Anpassungen zu erzielten Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial bei steuerbefreiten Körperschaften (z. B. Altpapiersammlung eines Vereins) umzusetzen.
Im nächsten größeren Abschnitt werden die "außerbilanziellen Korrekturen" bei der Einkommensermittlung eingetragen. Dies sind insbesondere die Werte, welche früher im Vordruck KSt 1 A bzw. in der Anlage A zu erklären waren.
Hierzu gehören z. B. steuerliche Korrekturbeträge nach § 4f EStG (Zeile 39), gem. § 4k EStG wieder hinzuzurechnende Betriebsausgaben (neue Zeile 40) oder nicht berücksichtigungsfähige Verluste nach § 15b EStG (Zeilen 47 und 48). Hierbei werden aber keine Korrekturen erfasst, die sich aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ergeben, z. B. nach § 15a EStG. Denn derartige Korrekturbeträge sind in die Zeile 22 eingeflossen. Kann ein früher steuerlich nicht berücksichtigter Betrag im Wirtschaftsjahr abgezogen werden, erfolgt ein Eintrag in Zeile 48. Liegen Gewinne oder Verluste aus einer atypisch oder typisch stillen Gesellschaft vor, sind dazu ggf. auch in den Zeilen 57-64 Eintragungen erforderlich.
Ein ggf. möglicher Investitionsabzugsbetrag (IAB) für künftige Investitionen i. S. d. § 7g Abs. 1 EStG kann in Zeile 67 vom Einkommen gekürzt werden. Wurde ein solcher bereits in den Vorjahren gebildet und ist die Investition im Jahr 2022 erfolgt, wird der IAB einkommenserhöhend berücksichtigt. Diese Werte sind in den Zeilen 68-72 zu erklären, aufgegliedert nach dem jeweiligen Jahr, in welchem der IAB geltend gemacht worden ist.
Eine ggf. zu erklärende verdeckte Gewinnausschüttung wird in Zeile 75 eingetragen.
Die in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen enthaltenen, jedoch steuerfreien Erträge sind in der Steuererklärung wieder abzuziehen. Wurde eine Einlage i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG nicht erfolgswirksam gebucht, ist die Eintragung in der Zeile 78 vorzunehmen. Ist hingegen z. B. eine verdeckte Einlage eines Gesellschafters erfolgswirksam gebucht worden, wird der zu mindernde Wert erst in den Zeilen 93 bzw. 94 eingetragen.
In Zeile 79 sind eventuelle Gewinnzuschläge einzutragen, die das Einkommen wegen nicht übertragener § 6b-Rücklagen ...