Rz. 385
Nach § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO i.V.m. § 138a AO i.d.F. des Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes (s. Rz. 13) werden Verstöße gegen Übermittlungs- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung sog. länderbezogener Berichte geahndet. Ordnungswidrig handelt hiernach derjenige, der vorsätzlich oder leichtfertig einer Berichts- bzw. Mitteilungspflicht nach § 138a AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Angesichts der teilweise sehr weit gefassten Tatbestandsvoraussetzungen einerseits (s. Rz. 409 f.) und einer gemessen am Umsatzvolumen betroffener Unternehmen andererseits geringen Bußgeldandrohung (s. Rz. 662 f.) werden sich Anwendbarkeit und praktische Relevanz der Norm erst noch erweisen müssen.
Rz. 386
Mit § 138a AO wurde – in Umsetzung der Ergebnisse des von der OECD veröffentlichten BEPS-Aktionsplan Nr. 13 zur Bekämpfung der Steuervermeidung – eine Pflicht für multinationale Unternehmen mit erheblicher Größenordnung (konsolidierter Konzernumsatz von 750 Mio. EUR), länderspezifische Berichte (sog. Country-by-Country-Reports, CbCR) mit Angaben zu steuerlich relevanten Kennzahlen (Umsätzen, Gewinnen, Steuerlasten etc.) für die jeweiligen Steuerhoheitsgebiete zu fertigen und der Finanzverwaltung zugänglich zu machen (§ 138a Abs. 1, 2 AO), geschaffen.
Rz. 387
§ 138a AO Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
(1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn
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1. der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und |
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2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen. |
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht, wenn das inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird.
(2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält
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1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck sind in der Übersicht folgende Positionen auszuweisen:
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a) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen, |
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b) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen, |
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c) die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben a und b, |
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d) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, |
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e) die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern, |
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f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern, |
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g) das Eigenkapital, |
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h) der einbehaltene Gewinn, |
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i) die Zahl der Beschäftigten und |
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j) die materiellen Vermögenswerte; |
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2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie |
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3. zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind. |
(3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(4) Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist im Regelfallverpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. Übermittelt eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses Konz...