Rz. 399
Auch bei § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO handelt es sich um ein Sonderdelikt (allgemein dazu s. Rz. 294), das unter bestimmten Voraussetzungen inländische Unternehmen bzw. die für diese verantwortlich handelnden Personen erfasst. Nach § 138a Abs. 4 Satz 5 AO gelten die Regelungen entsprechend auch für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die in einen Konzernabschluss einbezogen werden.
Rz. 400
Die Bußgeldvorschrift knüpft an die nach § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO bestehende Berichtspflicht (Pflicht zur Erstellung und Übermittlung eines länderbezogenen Berichts) bzw. an die nach § 138a Abs. 4 Satz 3 AO bestehende Mitteilungspflicht, wenn ein solcher Bericht weder beschafft noch erstellt werden kann, an.
Rz. 401
Primär zur Erstellung und Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet ist die inländische Konzernobergesellschaft (§ 138a Abs. 1 Satz 1 AO). Dies ist ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat. Zur Aufstellung eines Konzernabschlusses sind sog. Mutterunternehmen, die beherrschenden Einfluss auf mindestens ein anderes Tochterunternehmen ausüben, verpflichtet (vgl. § 290 Abs. 1 HGB). Dies wiederum sind grundsätzlich Kapitalgesellschaften, ausnahmsweise aber auch Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (vgl. § 264a HGB). Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um einen international aufgestellten, inländischen Konzern handelt, d.h. der Konzernabschluss muss mindestens ein ausländisches Unternehmen umfassen (§ 138a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Schließlich müssen die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betragen (§ 138a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Rz. 402
Ausnahmsweise – vorbehaltlich von § 138a Abs. 3 und 4 AO – greift die Berichtspflicht dann nicht, wenn die inländische Gesellschaft in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen ist (§ 138a Abs. 1 Satz 2 AO).
Rz. 403
Konzernunternehmerische Berichtspflichten gelten wiederum für den Fall, dass ein inländisches Unternehmen von der ausländischen Konzernobergesellschaft beauftragt wurde, den länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (§ 138a Abs. 3 AO). Angesichts der gegenüber der ausländischen Konzernobergesellschaft nicht erzwingbaren Berichtspflicht soll auf diese Weise durch die beauftragte Konzerngesellschaft sichergestellt werden, dass die deutsche Finanzverwaltung die erforderlichen Informationen erhält.
Rz. 404
Darüber hinaus kann eine in den Konzernabschluss einbezogene inländische Konzerngesellschaft (i.S.v. § 138a Abs. 3 AO) eine sekundäre Berichtspflicht treffen. Gemäß § 138a Abs. 4 Satz 1 AO ist sie dann zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet, wenn das BZSt von der ausländischen Konzernobergesellschaft, die im Falle eines Sitzes oder einer Geschäftsleitung im Inland berichtspflichtig wäre, keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. Dann greift, anknüpfend an eine fiktive primäre Berichtspflicht der ausländischen Gesellschaft, der sog. sekundäre Mechanismus mit der Folge, dass unabhängig davon, ob im Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft überhaupt eine Berichtspflicht besteht oder dieser Staat am Berichtsaustausch teilnimmt, die inländische Konzern(tochter)gesellschaft den länderspezifischen Bericht zu übermitteln hat.
Rz. 405
Soweit allerdings eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft den Bericht übermittelt, entfällt die Pflicht für alle anderen Konzerngesellschaften (§ 138a Abs. 4 Satz 2 AO). Soweit der sekundär (nach § 138a Abs. 4 AO) berichtspflichtige inländische Stpfl. den länderbezogenen Bericht nicht beschaffen und nicht erstellen kann, muss dies zumindest mitgeteilt werden (§ 138a Abs. 4 Satz 3 AO). Schließlich stellt das Gesetz in § 138a Abs. 4 Satz 4 AO klar, dass die (möglicherweise) suspendierte Berichtspflicht, wenn die inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen konnte, dass eine andere Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht fristgerecht übermittelt, dann jedenfalls wieder auflebt, sobald die Nichtübermittlung des Berichts bekannt wird. Dann greift die Berichtspflicht nach § 138a Abs. 4 Satz 1 oder 3 AO ein (s. Rz. 412 ff.).