Rz. 471
Nach der Legaldefinition des § 138d Abs. 5 AO ist Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,
- der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
- die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder
- die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.
Rz. 471.1
Nicht jeder Nutzer i.S.d. § 138d Abs. 5 AO ist mitteilungspflichtig. Durch die Regelung in § 138g Abs. 3 AO wird die Mitteilungspflicht des Nutzers einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung analog zu § 138f Abs. 7 AO beschränkt auf solche Nutzer, die einen Inlandsbezug haben.
Der Inlandsbezug des Nutzers besteht u.a. dann, wenn er im Geltungsbereich der AO seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) bzw. bei juristischen Personen, (partiell) rechtsfähigen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder seinen Sitz (§ 11 AO) hat (§ 138g Abs. 3 Nr. 1 AO). Ist der Nutzer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, hat er seiner Mitteilungspflicht in diesem Staat nach dem dort geltenden Recht nachzukommen.
Rz. 471.2
Ist ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung weder im Geltungsbereich der AO noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, besteht gleichwohl eine Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt, wenn er im Geltungsbereich der AO eine Betriebsstätte i.S.d. § 138d Abs. 4 AO unterhält, in der durch die grenzüberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht (§ 138g Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a AO). Betriebsstätten sind sowohl die Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO als auch die Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall anzuwendenden DBA.
Rz. 471.3
Ein weder im Geltungsbereich der AO noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Nutzer ist darüber hinaus mitteilungspflichtig, wenn er im Geltungsbereich der AO Einkünfte erzielt oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sofern diese für eine Steuer von Bedeutung ist, auf die das EUAHiG anzuwenden ist (§ 138g Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b AO). Bei der Prüfung des Inlandsbezugs nach § 138g Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b AO sind nur solche Einkünfte oder wirtschaftliche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die für die Steuergestaltung von Bedeutung sind.
Rz. 471.4
Der Nutzer ist mitteilungspflichtig, wenn die Mitteilungspflicht eines Intermediärs (s. Rz. 465 ff.) gem. § 138f Abs. 6 AO auf den Nutzer übergegangen ist. Dies ist der Fall, wenn der Intermediär einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt und von dieser nicht entbunden wurde, und der Intermediär den Nutzer über die Anzeigepflicht, die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat.
Die Mitteilungspflicht geht in diesem Fall jedoch erst auf den Nutzer über, sobald der Intermediär alle übrigen, nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten an das BZSt übermittelt und die ihm für diese Mitteilung zugewiesene Registriernummer und Offenlegungsnummer an den Nutzer weitergeleitet hat.
Rz. 471.5
Hat ein Nutzer die grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert (sog. Inhouse-Gestaltung), gelten für ihn nach § 138d Abs. 6 AO die für Intermediäre geltenden Bestimmungen entsprechend. Da § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO jedoch nicht auf § 138d Abs. 6 AO verweist, ist in diesen Fällen die Nichtmeldung des Nutzers insoweit nicht tatbestandsmäßig. Die Erfüllung von § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO bleibt hiervon unberührt.
Rz. 471.6
Nach § 138g Abs. 1 AO ist der Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung auch dann selbst zur Mitteilung aller in § 138f Abs. 3 AO bezeichneten Angaben verpflichtet, wenn zwar ein Intermediär i.S.d. § 138d Abs. 1 AO existiert, dieser aber keinen Inlandsbezug i.S.d. § 138f Abs. 7 AO hat.
Rz. 471.7
Der Nutzer ist indes nicht mitteilungspflichtig, wenn er nachweisen kann, dass er selbst, der Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach dessen Recht mitgeteilt hat (§ 138g Abs. 1 Satz 2 AO). Gleiches gilt, wenn der Nutzer nachweisen kann, dass ein anderer Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung dem BZSt mitgeteilt hat. Dem Nachweis ist regelmäßig genügt, wenn der Nutzer die dieser Steuergestaltung zugewiesene Registriernummer und Offenlegungsnummer vorhalten kann und er in dieser Mitteilung auch als Nutzer benannt ist.