Rz. 8

[Autor/Stand] Im Diskussions- und im Referentenentwurf fand sich in Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift noch die Formulierung von der nicht, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung. Zudem bezog sich die Formulierung auf § 91a AO und nicht auf § 80a AO. Der Wechsel der Bezugsnorm von § 91a AO auf § 80a AO sowie auch des geänderten Wortlauts findet unverständlicherweise keine Erläuterung im Begründungsteil der Regierungsentwürfe vom 9.12.2015[2] und vom 3.2.2016[3]. Aus dessen Begründung zu § 80a AO[4] ergibt sich, dass die zugrunde liegende Vollmacht nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sein muss. Die Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung erfolgt dabei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch, wobei diesbezüglich die §§ 87b87d AO zu beachten sind. Dieser Datensatz muss ebenfalls beinhalten, ob und inwieweit[5] dem Bevollmächtigten eine Bekanntgabevollmacht und eine Vollmacht zum Datenabruf bei der Finanzverwaltung erteilt wurde.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.01.2023
[2] BR-Drucks. 631/15, 110 f., so auch nicht in der Begr. des Regierungsentwurfs v. 3.2.2016, BT-Drucks. 18/7457, 91.
[3] BT-Drucks. 18/7457, 91.
[4] BR-Drucks. 631/15, 74, so auch Begr. des Regierungsentwurfs v. 3.2.2016, 63.
[5] Vgl. zum Umfang der Vollmacht Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 383b AO Rz. 9 (Stand 4/2018) m.w.N.

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