Rz. 8
Die DSGVO gilt innerhalb ihres Anwendungsbereichs unmittelbar (s. Rz. 4).
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, besteht die Möglichkeit, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festgelegt werden, beizubehalten oder einzuführen. Die DSGVO bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die Spezifizierung ihrer Vorschriften, auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (sog. "sensible Daten"). Diesbezüglich werden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO ist entsprechend eine Ermächtigungsgrundlage, für den Bereich der Steuern Pflichten des Verantwortlichen und Rechte des Betroffenen zu beschränken.
Rz. 9
Der deutsche Gesetzgeber hat von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht und durch Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 zahlreiche Datenschutzvorschriften in die AO – s. insbesondere §§ 29b–32j AO – eingefügt bzw. Vorschriften angepasst.
Zentrale Vorschrift ist insoweit § 2a AO, der regelt, welche Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO Geltung haben. Die Vorschrift gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Abs. 2 AO), andere öffentliche Stellen (§ 6 Abs. 1a–1c AO) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Abs. 1d und 1e AO) im Anwendungsbereich der AO, allerdings nicht für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten. Insoweit gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 2a Abs. 4 AO).
§ 2a AO Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. Die Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 47 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare
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1. verstorbene natürliche Personen oder |
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2. Körperschaften, [ bis 31.12.2023: rechtsfähige oder nicht rechtsfähige ] Personenvereinigungen [ ab 1.1.2024: (§14a)] oder Vermögensmassen. |
Rz. 10
Insbesondere § 2a Abs. 3 AO spiegelt das bereits beschriebene Rangverhältnis wieder. Es wird klargestellt, dass die Vorschriften der AO und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung finden, soweit das Recht der EU, im Besonderen die DSGVO in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar oder nach § 2a Abs. 5 AO entsprechend gilt. Dies allerdings nur soweit, wie diese Regelungen d...