Rz. 55

[Autor/Stand] Mit dem Übergang des Besteuerungsverfahrens in das Strafverfahren erhält die FinB ihre besondere – der StA bzw. der Polizei entsprechende – Stellung als Ermittlungsbehörde (vgl. § 399 Abs. 1, § 402 Abs. 1 AO).

Die Einleitung des Strafverfahrens ist weiterhin maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des FA (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 AO) und für die (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit bei Kompetenzhäufung (§ 390 Abs. 1 AO, s. § 390 Rz. 5 zum Grundsatz der Priorität).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021

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