Rz. 674

[Autor/Stand] In der Praxis ist vermehrt eine Neigung dahin gehend zu erkennen, im Anschluss an eine durchgeführte Durchsuchung in gewisser Weise künstlich Kommunikation der Beteiligten erzeugen zu wollen. Beschlagnahmt werden dann nicht sämtliche Endgeräte, vielmehr sollen diese dem Betroffenen zur weiteren, sodann überwachten Kommunikation verbleiben. Man wird hier den Blick vor allem auf die strengen Subsidiaritätsanforderungen einer TKÜ (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO) richten müssen, könnte die erfolgte Durchsuchung und Beschlagnahme doch bereits die Erforschung des Sachverhalts in gleicher Weise gewährleisten. Rechtsmissbräuchliche Züge vermag man hier im Ausgangspunkt nicht erkennen. Im Vordergrund dürften kriminalistisch vertretbare Erwägungen stehen, zumal es dem Betroffenen freisteht, verbleibende Kommunikationswege zu nutzen.

 

Rz. 675

[Autor/Stand] Zu beachten bleibt ferner, dass die Verwertung von Erkenntnissen aus erfolgter TKÜ wegen des Verdachts der Hinterziehung einer bestimmten Steuerart in diesem Umfang auch beschränkt ist. Da im Verhältnis der Umsatzsteuer zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer regelmäßig Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen ist, liegen i.d.R. prozessual mehrere Taten vor. Demnach können Erkenntnisse wegen des Verdachts bandenmäßiger Umsatz- oder Verbrauchssteuerhinterziehung nicht zu Beweiszwecken für andere Steuerarten herangezogen werden. Dies gilt jedenfalls vorbehaltlich eingangs erläuterter Gesetzesnovelle.

 

Rz. 676– 679

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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