Rz. 163
Der Durchsuchungsbeschluss muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Auch ein mündlicher Beschluss ist im Einzelfall möglich, wenn ein schriftlicher Beschluss in angemessener Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die technischen Möglichkeiten nicht gegeben sind (mangelnde Fax- oder E-Mail-Möglichkeit) oder ein Beweismittelverlust droht. Die mündliche Anordnung ist jedoch in den Akten zu vermerken und sollte um einen schriftlichen Beschluss ergänzt werden. Dargelegt werden sollten insb. die Umstände, die einem schriftlichen Beschluss entgegenstanden. Die Dringlichkeit sollte gleichsam dargelegt werden.
Rz. 164
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Durchsuchungen ist zu bedenken, dass der inländische Durchsuchungsbeschluss dem Rechtshilfeersuchen beigefügt wird und von den ausländischen Behörden umgesetzt wird. Der Durchsuchungsbeschluss ergeht i.d.R. schriftlich, kann aber auch mündlich erlassen werden, etwa wenn sich im Rahmen der Durchsuchung neue Durchsuchungsobjekte oder Tatbeteiligte ergeben und schnelles Handeln geboten ist.
Rz. 165
Neben den Voraussetzungen für den entsprechenden Antrag gelten nochmals gesteigerte Anforderungen. Formelhafte Wendungen zum Tatverdacht "wegen Steuerhinterziehung in nicht rechtsverjährter Zeit" oder "Umstände, die den Verdacht einer Steuerstraftat nahelegen" genügen ebenso wenig wie "beweisrelevante Gegenstände" als Ziel der Durchsuchung. Die einschlägigen Tatbestände sind aufzuführen. Gegebenenfalls kommt ein steuerliches Verwertungsverbot in Betracht, wenn der Durchsuchungsbeschluss bspw. nur auf Bestechung lautet, die Steuerfahndung indes mit durchsucht. Es sind konkrete Anhaltspunkte für jede Tat, Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum erforderlich. Der bloße Hinweis auf "Karussellgeschäfte" genügt nicht. Die aufzufindenden Beweismittel sind so genau wie möglich zu bezeichnen. Ist dies nicht möglich, hat zumindest eine näherungsweise Konkretisierung soweit möglich zu erfolgen. Das BVerfG formuliert dies wie folgt:
"Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfG v. 5.8.1966 – 1 BvR 586/62, 1 BvR 610/63, 1 BvR 512/64, BVerfGE 20, 162 [224]; BVerfG v. 26.5.1976 – 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212 [220]; BVerfG v. 20.2.2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 [151]). Dazu muss der Beschluss insb. den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfG v. 26.5.1976 – 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212 [221]; BVerfG v. 20.2.2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 [151 f.]). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Der Schutz der Privatsphäre darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfG v. 5.8.1966 – 1 BvR 586/62, 1 BvR 610/63, 1 BvR 512/64, BVerfGE 20, 162 [224]; BVerfG v. 26.5.1976 – 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212 [220])."
Rz. 166
Eine unzureichende Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses führt i.d.R. nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, wenn der Beschluss in ausreichendem Maße erkennen lässt, dass die Voraussetzungen des Erlasses eigenständig geprüft wurden.
Das BVerfG hat indes bereits mehrfach betont, dass es zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft.
"Das Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Die gerichtliche Entscheidung muss deshalb die Voraussetzungen des Eingriffsrechts prüfen und darf sich nicht auf formelhafte Bemerkungen zurückziehen, die letztlich offenlassen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Eingriffsermächtigung im Einzelfall vorliegen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht [...]."
Rz. 167
Der Richter hat die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich zu prüfen. Er muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraus...