Rz. 58

[Autor/Stand] Die gesetzliche Zulässigkeit der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße bestimmt sich nach § 30 OWiG (s. dazu eingehend die Ausführungen zu § 377 Rz. 109 ff.) Die isolierte Verbandsgeldbuße ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG zulässig.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024

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