Schrifttum:
1. Monographien: Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, Praktikerkommentar der §§ 193–208 AO, 2. Aufl. 2019.
2. Einzelbeiträge: Anders, Kontrollbesuche durch Flankenschutzfahnder, DStR 2012, 1779; Beyer, Neues zur Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Finanzamt und Steuerfahndung, AO-StB 2013, 159; Beyer, Grenzen für den Einsatz von Flankenschutzfahndern, Gleichzeitig eine Besprechung des BFH-Urteils vom 4.1.2012 – VIII R 5/10, NWB 2013, 1733; Bruschke, Betretungsrecht der Finanzämter bei der Überprüfung eines steuerlich geltend gemachten Arbeitszimmers, DStZ 1985, 404; Drüen, Diskussionsbeitrag, in DStJG 38 (2015), Diskussion, S. 307; Fischer, Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnders (sog "Flankenschützer") durchgeführte Besichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers, juris, SteuerR 5/2019, Anm. 2; Gehm, Die Kassen-Nachschau als neues Instrumentarium der Steuerfahndung, PStR 2020, 138; Gretter, Fördert die neuste finanzgerichtliche Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer die Verbreitung von Spionen?, BB 1994, 1393 und BB 1994, 1775 (Replik); Herrmann, Diskussionsbeitrag, in DStJG 38 (2015), S. 307; Heuel/Beyer, Darf die Steufa Film- und Fotoaufnahmen einer Durchsuchung verbieten?, PStR 2009, 242; Hilbert, Die Wohnung ist unverletzlich, NWB 2022, 2945; Jesse, Das Nebeneinander von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, DB 2013, 1803; Kemper, Unangekündigte Maßnahmen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO und § 27b UStG, DStZ 2008, 527; Kühnel, Die Steuerfahndung als Mittel der allgemeinen Steueraufsicht im unbekannten Steuerfall des § 208 AO 1977, DStZ 1981, 95; Madauß, Außenprüfung und Steuerstrafverfahren – Anmerkungen aus der Praxis, NZWiSt 2014, 296; Mellinghoff, Grundsätze und Grenzen im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, Stbg 2014, 97; Parigger, Über den Missbrauch des Gestaltungsmissbrauchs, Flankenschutzfahnder und andere Rechtswidrigkeiten, in FS Wessing, 2015, S. 341; Peters, Der strafrechtliche Anfangsverdacht im Steuerrecht, DStR 2015, 2583; Randt, Verhältnis zwischen Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, in DStJG 31 (2008), S. 263; Rolletschke, Die Hinzuziehung eines Betriebsprüfers bei einer Durchsuchungsmaßnahme der Steuerfahndung, DStZ 1999, 444; Rößler, Nochmals: Fördert die neuste finanzgerichtliche Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer die Verbreitung von Spionen?, BB 1994, 1753; Roth, "Der Flankenschutzfahnder" – Ein unzulässiges Kontrollinstrument?, StBW, 2013, 320; Steinhauff, Kontrollbesuche durch "Flankenschutzfahnder", AO-StB 2012, 301; Sterzinger, Fotografieren im Rahmen einer Außenprüfung bzw. USt-Nachschau, DStR 2012, 887; Talaska/Wimmer/Bertrand, Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu, PStR 2016, Sonderausgabe; Talaska/Wimmer/Bertrand, Prostituiertenschutzgesetz: Update zum Thema "Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu", PStR 2017, 246; Wermke, Ablauf einer Außenprüfung, Gegenseitige Rechte und Pflichten – Faires Verhalten, StBp 2020, 205.
1. Allgemeines
Rz. 700
Der Begriff des Flankenschutzes, von der Fahndung selbst verwandt, entstammt dem Militär, demnach die Truppe zur Aufklärung und Überwachung besondere Kräfte einsetzt, welche der Unterstützung dienen. Anders hält zur geschichtlichen Entwicklung fest, dass bei allen Festsetzungsfinanzämtern in Westfalen-Lippe (NRW) der Flankenschutz eingeführt worden sei. Bisher werden diese "Flankenschützer" aber nicht in allen Bundesländern eingesetzt. Das Kontrollinstrument des Flankenschutzes wird zur Sicherung der effektiven und gleichmäßigen Besteuerung nach Leistungsfähigkeit eingesetzt. Hierbei geht es um Sachverhalte, welche sich nicht vom Schreibtisch des Finanzbeamten aufklären lassen. Die Aufklärung vor Ort erspart öfters Schriftverkehr oder andere Ermittlungsmaßnahmen. Die Sachverhaltsermittler des Festsetzungsfinanzamtes werden bei ihren Aufklärungsmaßnahmen dabei von Steuerfahndern als "Flankenschützer" begleitet. Zum Teil operieren die Beamten der Steuerfahndung auch ohne Begleitung von Ermittlern des Finanzamtes. Die Steuerfahndung, vor allem in NRW, ist am Ausbau des Instruments "Flankenschutzfahnder" als Teil der Aufgaben eines Strafsachen-Finanzamtes interessiert. So erklärte Mallach, Vorsteher des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen, schon 2016 auf der Veranstaltung Forum Steuerrecht Schloss Nordkirchen, dass "ein systematisches Bekämpfen und Abschrecken statt Verwalten" stattfinden müsse. Teil dieser Strategie seien Flankenschutzansätze für alle Bereiche des F-FA (auch Nebensteuern). Unangekündigte Kontrollbesuche der Steuerfahndung gewinnen vermehrt Bedeutung.
Beispiele
für den Einsatz von Flankenschutzfahndern sind:
- Häusliches Arbeitszimmer.
- Kontrolle Renovierungsarbeiten bei Vermietung und Verpachtung (Arbeiten auch im selbstgenutzten Teil des Hauses?).
- Wohnsituation doppelte Haushaltsführung.
- Nutzung, Lage, Ausstattung von Immobilien.
- Schuldrechtliche Verträge unter nahen Angehörigen.
- Internetverkäu...