Rz. 19

[Autor/Stand] Im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 108 ff.) obliegen allein der StA die Aufgaben der Verfolgungsbehörde (§ 69 Abs. 4 OWiG nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, § 85 Abs. 4 Satz 3 OWiG im Wiederaufnahmeverfahren, § 87 Abs. 4 Satz 2 OWiG im Nachverfahren gegen einen Bußgeldbescheid). Sie ist aber nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet (vgl. § 75 OWiG, s. Rz. 107). Zum Beteiligungsrecht der FinB im gerichtlichen Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 407 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 11 AO und § 76 OWiG, s. Rz. 108.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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