Rz. 136

[Autor/Stand] In eng begrenzten Ausnahmefällen ist trotz rechtskräftiger Entscheidung eine Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens möglich. Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten im Wesentlichen die §§ 359373a StPO entsprechend (§ 85 Abs. 1 OWiG ), so dass auf die bei § 385 (s. § 385 Rz. 840 ff.) gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

Die Wiederaufnahme ist bei allen Bußgeldentscheidungen zulässig, also nicht nur bei Bußgeldbescheiden der FinB sowie Urteilen und Beschlüssen im Einspruchsverfahren, sondern auch bei Strafbefehlen und Urteilen in Strafsachen, sofern sie eine Geldbuße oder Nebenfolgen festsetzen. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind ausschließlich die Gerichte zuständig, und zwar entweder das Gericht, das die Bußgeldentscheidung getroffen hat (§ 367 Abs. 1 StPO, § 85 Abs. 1 OWiG), oder – bei einem Bußgeldbescheid der FinB – das gem. § 68 OWiG, § 391 AO zuständige AG. Verfolgungsbehörde ist die StA. Die FinB ist im Wiederaufnahmeverfahren gegen einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid über eine Steuerordnungswidrigkeit zu beteiligen (§ 410 Abs. 1 Nr. 11 AO i.V.m. § 407 AO; s. Rz. 108).

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Abweichend von der StPO ist die Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 StPO), nicht zulässig, wenn

Die Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen (§ 362 StPO) wird durch § 85 Abs. 3 OWiG noch weiter eingeschränkt. Sie ist nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. Daraus folgt, dass sich diese Wiederaufnahme auf die die Strafklage verbrauchenden Urteile und Beschlüsse des Gerichts i.S.v. § 84 Abs. 2 OWiG sowie nach hier vertretener Ansicht auch auf Bußgeldbescheide der FinB wegen Steuerordnungswidrigkeiten bezieht (s. Rz. 134.1, 134)[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[3] Zu den Einzelheiten vgl. Seitz/Bauer in Göhler18, § 85 OWiG Rz. 17 ff.

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