Rz. 104

[Autor/Stand] Der Betroffene ist grds. verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen (§ 73 Abs. 1 OWiG[2]). Das Gericht entbindet ihn auf Antrag vom Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, nicht auszusagen und seine Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist (vgl. § 73 Abs. 2 OWiG).

 

Rz. 105

[Autor/Stand] Hat das Gericht den Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen (§ 73 Abs. 3 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] I.d.F. durch Gesetz v. 26.1.1998, BGBl. I 1998, 156; anders noch die frühere Rechtslage, eingehend dazu Rochow, ZfS 1999, 366.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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