Leitsatz
Die Steuerermäßigung des § 34f Abs. 3 EStG (Baukindergeld) ist vor der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse des § 35a EStG zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 34f Abs. 3, § 35a EStG
Sachverhalt
Die zur ESt zusammen veranlagten Kläger beantragten in ihrer ESt-Erklärung für 2003 sowohl die Gewährung von "Baukindergeld" für zwei Kinder nach § 34f Abs. 3 EStG als auch den Abzug auf Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis gem. § 35a EStG. Sie begehrten, die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG vor derjenigen nach § 34f Abs. 3 EStG zu gewähren.
Das FA ging dagegen umgekehrt vor. Es errechnete in dem angefochtenen ESt-Bescheid 2003 die tarifliche ESt mit 612 € und zog von diesem Betrag die Kinderermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG i.H.v. 612 € ab. Die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG lief deshalb leer.
Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg (EFG 2007, 933).
Entscheidung
Auf die Revision des FA hob jedoch der BFH die FG-Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen die Auffassung des FA: Bei der hier vorliegenden Normenkonkurrenz sei in Bezug auf die Abzugsreihenfolge ein Nebeneinander nicht denkbar. Nur eine der beiden Steuerermäßigungen könne als letzte in Ansatz gebracht werden. Nach dem rechtsmethodischen Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" gehe die später erlassene Norm (hier: § 35a EStG) der früheren Vorschrift (hier: § 34f Abs. 3 EStG) vor. Das zeitlich spätere Gesetz entscheide damit, dass die neu eingeführte Steuervergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse erst gewährt werde, nachdem alle anderen Steuervergünstigungen berücksichtigt worden seien.
Hinweis
Im vorliegenden Fall hatte der BFH darüber zu befinden, in welcher Reihenfolge die von den Steuerpflichtigen (zusammen veranlagten Eheleuten) berechtigterweise in Anspruch genommenen Steuerermäßigungen nach § 34f Abs. 3 EStG (sog. Baukindergeld) und nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) abzuziehen waren.
Beide Vorschriften, von denen § 34f Abs. 3 EStG die ältere ist, sahen vor, dass die jeweilige Steuerermäßigung an letzter Stelle zu berücksichtigen sei. Die Anwendungsreihenfolge der beiden genannten Steuerermäßigungen hat im Streitfall deswegen eine steuerliche Auswirkung, weil § 34f Abs. 3 EStG 2003 im Gegensatz zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG 2003 für den Fall des Nichteintritts eines Steuerentlastungseffekts einen Rücktrag in die zwei vorherigen Veranlagungszeiträume und -- soweit auch dieser Rücktrag nicht zu einer Steuerentlastung führt -- einen Vortrag in die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vorsieht (im Einzelnen vgl. § 34f Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG 2003).
Im Gegensatz zur Vorinstanz löste der BFH die hier zwischen den beiden Steuervergünstigungen in Bezug auf die Reihenfolge ihrer Anwendung auftretende Normenkollision mit m.E. (rechtsmethodisch) überzeugender Begründung in der Weise, dass die später erlassene Norm (§ 35a EStG) der früher getroffenen Regelung (§ 34f Abs. 3 EStG) vorgehe.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.01.2008, X R 1/07