Im Rahmen der Nachfolgeberatung sind die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Befreiungen für Unternehmensvermögen von grundlegender Bedeutung für den wirtschaftlichen Teilaspekt der Entscheidung zur Übertragung des Unternehmens z.B. an die nächste Generation oder an eine Familienstiftung. Bei der Frage, ob die Übertragung von Unternehmensvermögen steuerbefreit ist, sind die §§ 13a, 13b, 13c, und 28a ErbStG maßgebend (nachfolgend zusammengefasst "Verschonungsmodelle").
Voraussetzung für die Anwendung aller Verschonungsmodelle ist im Grundsatz, dass es sich gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG um begünstigungsfähiges Vermögen handelt. Anschließend wird das Unternehmensvermögen in Produktivvermögen und (junges) Verwaltungsvermögen aufgeteilt. Das (junge) Verwaltungsvermögen setzt sich aus dem (jungen) sonstigen Verwaltungsvermögen und den (jungen) Finanzmitteln zusammen. Das Verwaltungsvermögen ist in § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend definiert. Der Differenzbetrag zwischen dem Unternehmenswert und dem (jungen) Verwaltungsvermögen stellt das Produktivvermögen dar (vgl. Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 1/2024, § 13b Rz. 61 ff. m.w.N.; Kollenbroich/Juja, ErbStB 2024, 45 ff. m.w.N.; zur Definition des Schmutzzuschlags und der Berechnung des begünstigten Vermögens s. R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019).
Im nächsten Schritt muss der sog. 90 %-Test bestanden werden. Liegt ein positives Ergebnis vor, da das Brutto-Verwaltungsvermögen weniger als 90 % des gemeinen Wertes des Unternehmens ausmacht, ist das begünstigte Vermögen zu ermitteln. Nur das begünstigte Vermögen kann der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbefreiung i.R.d. Regelverschonung (85 % steuerfrei) oder der Optionsverschonung (100 % steuerfrei) unterliegen. Das begünstigte Vermögen wiederum setzt sich aus dem Produktivvermögen und dem unschädlichen Verwaltungsvermögen zusammen. Vereinfacht ausgedrückt ist das unschädliche Verwaltungsvermögen die Summe der Werte, welche z.B. i.R.d. Abzugs von (verbliebenen) Schulden, des Sockelbetrags und des Schmutzzuschlags das Verwaltungsvermögen mindern. Im Ergebnis ist das sog. steuerpflichtige Verwaltungsvermögen von der Unternehmensverschonung ausgeschlossen. Das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen besteht aus den jungen Finanzmitteln, dem jungen sonstigem Verwaltungsvermögen sowie dem schädlichen regulären Verwaltungsvermögen (vgl. ebenda).
Quelle: Juja, ErbStB 2022, 112, 113; R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019
Im Rahmen dieser Kurzübersicht wird deutlich, dass die Frage, ob (junges) Verwaltungsvermögen vorliegt, von entscheidender Bedeutung für die grundsätzliche Gewährung der Verschonungsmodelle (90 %-Test) als auch für die Ermittlung des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögens ist.