a) Allgemeines
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Kosten für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG).
Teilweise umstritten ist,
- was zu den (betraglich begrenzten) Kosten der Unterkunft gehört bzw.
- was als notwendiger Mehraufwand ohne betragliche Einschränkung als WK oder BA abgezogen werden kann.
aa) Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat
BFH = nicht von 1.000 EUR-Grenze erfasst: Zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Abgrenzungsfragen hat der BFH mit Urteil v. 4.4.2019 erste klarstellende Hinweise gegeben. Danach gehören Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den betragsmäßig auf monatlich 1.000 EUR begrenzten Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft. Vielmehr handelt sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (notwendiger beruflich bzw. betrieblich veranlasster Mehraufwand) steuermindernd abziehbar sind.
Finanzverwaltung = vereinfachende 5.000 EUR-Grenze: Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen von notwendigen Mehraufwendungen aus, wenn die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen.
bb) Mögliche Unterkunftskosten
Nach Auffassung des BFH zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können,
- alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat,
- um die Unterkunft zu nutzen,
- soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können.
Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehören zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.
Betriebskosten = Aufwendungen für Nutzung der Unterkunft: Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören ferner die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
Haushaltsartikel/Einrichtungsgegenstände = keine Aufwendungen für Nutzung der Unterkunft, d.h. uneingeschränkter WK-Abzug: Dagegen zählen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände (einschließlich AfA, s. vorstehend unter 2 a) aa)) nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG. Denn diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Beachten Sie: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist somit nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
Anmietung einer (teil-)möblierten Wohnung: Nutzt der Steuerpflichtige keine Unterkunft, die in seinem Eigentum steht, sondern hat er eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung angemietet, ist dies im Hinblick auf die Möglichkeit, neben der Wohnung auch die mitvermieteten Möbelstücke nutzen zu können, regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich häufig auch in einer höheren Miete niederschlägt. Der Vermieter räumt dem Mieter durch die Möblierung über die Nutzung der Wohnung als solche hinaus sachlich einen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten ein. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie es in der Regel der Fall sein wird –, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen.
b) Stellplatzkosten
Aktuell umstritten ist, ob auch Kosten für einen Stellplatz zu den betraglich beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören.
Uneingeschränkter WK-Abzug: Das FG Mecklenburg-Vorpommern und das FG des Saarlandes haben dies ausdrücklich verneint und den uneingeschränkten WK-Abzug zugelassen.
Auch das FG Niedersachsen hat nun aktuell entschieden, dass Mietkosten des Steuerpflichtigen für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Kosten der Wohnung gehören, da sie unter Beachtung der Einzelfallumstände nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung bzw. Nutzung der Zweitwohnung angefallen und deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen sind. Die Stellplatzanmietung und -nutzung ist somit nicht mit derjenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen.
Das FG stellte heraus, dass zu den sonstigen (unbeschränkt abziehbaren) not...