Durch betriebsbedingte Änderungskündigungen oder betriebsbedingte Beendigungskündigungen können zwar ebenfalls Einspareffekte erzielt werden. Da in beiden Fällen die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten sind, tritt eine Einsparwirkung aber erst danach ein. Zu beachten ist hierbei vor allem der allgemeine Kündigungsschutz, der, außerhalb von Kleinbetrieben, alle Arbeitsverhältnisse schützt, die länger als sechs Monate bestehen. Eine Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte praktisch so gut wie unmöglich. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund eines umfassenden Sanierungsplans eine drohende Insolvenz abgewendet werden muss. Auch betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind eher schwierig durchsetzbar und bedürfen einer sorgfältigen Vorarbeit. Da sie negative Auswirkungen auf die Motivation der gesamten Belegschaft haben, sollten sie nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen.

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