(1) 1Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich aufgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle schriftlich geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. 2Elektronische Übermittlungen sind ausgeschlossen.

 

(2) 1Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. 2§ 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.

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