Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn bzw. –verlust ergibt sich gem. § 23 Abs. 3 EStG aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten und den Werbungskosten einerseits und dem Veräußerungspreis der Kryptowährung (erhaltenes Fiat-Geld bzw. der gemeine Wert der erhaltenen Kryptowährung beim Tausch[1]) andererseits. Zu den Werbungskosten[2] zählen die Veräußerungskosten, wie z. B. Transaktionsgebühren oder Marktplatzgebühren. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang getätigt worden sind. Als Anschaffungskosten sind sowohl der Einkaufspreis als auch die Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. Transaktionsgebühren oder Marktplatzgebühren abzugsfähig. Etwaige Finanzierungskosten zum Erwerb der Kryptowährung gehören nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Sofern Coins veräußert werden, die teils nicht steuerbar sind und teils eine Steuerpflicht auslösen, sind die Werbungskosten wie Veräußerungskosten ggf. entsprechend aufzuteilen.

Für die Ermittlung des Veräußerungspreises für einen Tausch von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen ist der gemeine Wert der empfangenen Gegenleistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG maßgeblich – nicht hingegen der Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.[3]

[4] Hierbei handelt es sich um den am Abgabeort üblichen Endpreis der bezogenen Leistung.[5]

 
Hinweis

Wert der Gegenleistung ermitteln

Da es für Kryptowährungen keinen festen Wert gibt – wie z. B. für Gold –, dessen Preis zentral festgesetzt wird, gestaltet sich in der Praxis diese Wertbestimmung der Gegenleistung als schwierig. Jedoch ist die Übernahme des Werts der entsprechenden Börse im Zeitpunkt der Veräußerung zu unterstellen. Ggf. bietet es sich an, hierzu den Wert der in der "Kryptowelt" diesbezüglich am häufigsten verwendeten Plattform von Coinmarketcap heranzuziehen. Da die Kurse aber selbst innerhalb eines Tages teils sehr stark schwanken, ist es u. E. nicht zu beanstanden, wenn der jeweils niedrigste Tageskurs angesetzt wird und dies der Finanzverwaltung gegenüber offengelegt wird.[6]

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