Die Coins sind also zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht gemint[1] und damit noch nicht existent. Der Anleger erhält diese Coins zu einem späteren Zeitpunkt. Es besteht mithin eine Diskrepanz zwischen Zeichnung der Coins und dem Erhalt der Coins. Da § 23 EStG – wie bereits ausgeführt – auf das schuldrechtliche Geschäft abstellt, beginnt die Frist zu laufen, bevor der Anleger diese noch zu erschaffenden Coins in seiner Wallet verfügbar hat.[2] Der Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung, d. h. der Übertragung der Token, ist nicht relevant, muss aber für einen Anschaffungsvorgang tatsächlich erfolgen.[3] Wegen der Ausrichtung des Rechtsgeschäfts auf eine tatsächliche Lieferung der Token und nicht auf einen bloßen Differenzausgleich, handelt es sich nicht um Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG.[4]

 
Hinweis

Fristbeginn bei Krypto-Tools anpassen

Wie bereits ausgeführt[5], existieren im Internet diverse Tools bei speziellen Plattformen zur Ermittlung etwaiger Einkünfte nach § 23 EStG. In diesem Punkt müssen die Steuerreporte der Tools manuell überprüft bzw. nachgebessert werden, da sie den Beginn der Frist nach § 23 EStG automatisiert nicht richtig erkennen können.

[1] S. Abschnitt 1.
[2] Steger, Bitcoin und andere Kryptowährungen (currency token), S. 106.
[3] Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 64.
[4] Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 64.

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