Dorothée Gierlich, Dr. Ingo Heuel
Der Erwerb der neuen Coins kann im Zeitpunkt des Zuflusses, also mit Übergang der Verfügungsmacht (Übertragung der Coins), einen steuerpflichtigen Erwerb i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Leistungen) darstellen.
Sofern Kunden sich für die Teilnahme zum Bezug neuer Coins anmelden und Daten von sich aus preisgeben müssen, die über die Informationen hinausgehen, die für die schlichte technische Zuteilung/Bereitstellung erforderlich sind, geht das BMF in seinem Schreiben vom 10.5.2022 von einer Leistung des Steuerpflichtigen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG durch Datenüberlassung aus. Entsprechendes soll – nach Ansicht des BMF – gelten, wenn der Steuerpflichtige eigene Bilder/Fotos oder private Videos auf einer Plattform hochlädt und im Gegenzug dazu Coins erhält. Die Coins soll der Steuerpflichtige dann als Gegenleistung erhalten. Lediglich dann, wenn bei der Verteilung der Coins neben der Leistung auch der Zufall über den Erhalt entscheidet, wird der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung durch das Zufallselement durchbrochen und es liegt keine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
Die Auffassung des BMF ist u. E. zu weitgehend. Aufgabe der Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG ist es lediglich, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen, jedoch nicht die lückenlose Erfassung aller Leistungen zu gewährleisten. Unter § 22 Nr. 3 EStG fallen daher nur solche Tatbestände, welche ohne diesbezügliche formelle Übereinstimmung wirtschaftlich den anderen Einkunftsarten entsprechen. U. E. muss beim Bezug neuer Coins im Rahmen eines Krypto Airdrop differenziert werden:
Beim bloßen Bereitstellen von Daten (z. B. durch eine Registrierung) handelt es sich nicht um eine Leistung, welche wirtschaftlich einer anderen Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes entspricht. Anderenfalls müssten Geld- oder Sacheinnahmen sämtlicher Bonusprogramme (wie z. B. PayBack etc.) als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG deklariert werden. Das Bereitstellen von Daten führt nicht zu einer Veränderung des Charakters der Unentgeltlichkeit des Airdrops. Es besteht mithin keine Steuerpflicht durch den Bezug der neuen Coins. Es stellt sich zudem die Frage, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG hinsichtlich der neuen Coins vorliegt. Die Registrierung müsste demzufolge u. E. leistungsorientiert – gerade in Bezug auf die Zuteilung von Airdrops und nicht schwerpunktmäßig aus etwaigen anderen Gründen – erfolgen.
Wird der Mandant hingegen über die bloße Bereitstellung von Daten hinaus tätig (Faucet, Candy, Bounty), dürfte in der Regel eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.
Bewertung beim Bezug von Coins
Unabhängig von der hier vertretenen Ansicht, dürfte dieser Frage in der überwiegenden Anzahl der Fälle beim Bezug der Coins lediglich eine akademische Bedeutung zukommen, weil die Bewertung der "verschenkten" Coins im Zuflusszeitpunkt nach § 11 EStG (z. B. Eingang in der Wallet) mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgt, welcher zumeist sehr gering sein dürfte. Insoweit lässt sich auch der steuerliche Rechtsgedanke der Behandlung von sog. Streuwerbung, also Geschenke, deren Anschaffungspreis 10 EUR nicht übersteigt (z. B. Kugelschreiber oder USB-Sticks) übertragen. Diese gelten nicht als geldwerter Vorteil oder als Zuwendung.
Die Steuerreporte der Tools unterstellen bei Airdrops etc. durch den Zugang in der Wallet automatisiert einen Anschaffungsvorgang, der u. E. aber nicht vorliegt. Die Reporte sind entsprechend anzupassen und die Anpassung ist zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung dem Finanzamt gegenüber offenzulegen.