OFD Niedersachsen, Verfügung v. 29.7.2010, S 2861 - 8 - St 241

Mit Verfügung vom 18.1.2010 wurde im Hinblick auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8.12.2009, 6 K 207/09 gebeten, die Bearbeitung von Verfahren, in denen die Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben beantragt wird, aufzunehmen und ablehnend zu bescheiden.

In der Verfügung wurde auf beim Finanzgericht Köln anhängige Verfahren hingewiesen. Inzwischen hat das Finanzgericht Köln diese entschieden und in beiden Fällen die Verwaltungsauffassung bestätigt. Während es in dem Verfahren 13 K 492/09 die Zulassung der Revision abgelehnt hat, wurde sie in dem Verfahren 13 K 64/09 zugelassen. Die Revision ist eingelegt (Az. beim BFH: I R 39/10). Sofern sich Einsprüche auf dieses Verfahren berufen, ruhen die Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO).

Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Verfahren unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt. Das Verfahren 13 K 492/09 betrifft den Bescheid gem. § 37 Abs. 5 KStG über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens. Der angefochtene Bescheid gem. § 37 Abs. 5 KStG konnte nach Auffassung des Finanzgerichts den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, weil er keine Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs hinsichtlich des Solidaritätszuschlages enthielt. Der Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung eines Solidaritätszuschlages kann sich nur aus dem SolZG, nicht aber aus dem KStG ergeben. Mangels Vorverfahren war die Klage somit unzulässig.

Das Verfahren 13 K 64/09 betrifft dagegen die Klage gegen einen Bescheid, mit dem das FA die Festsetzung eines Solidaritätszuschlages abgelehnt hat.

Nach § 363 Abs. 2 AO können deshalb nur Einspruchsverfahren ruhen, die sich gegen einen die Festsetzung eines Solidaritätszuschlages ablehnenden Bescheid richten. Einsprüche gegen Bescheide gem. § 37 Abs. 5 KStG über die Festsetzung eines Körperschaftsteuerguthabens, in denen die Festsetzung eines (zusätzlichen) Solidaritätszuschlages begehrt wird, sind dagegen entsprechend der Verfügung 18.1.2010 fortzuführen.

 

Normenkette

KStG § 37 Abs. 5

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