Abfluss der Rückvergütung
Genossenschaftliche Rückvergütungen können nur dann als bezahlt im Sinne des § 22 Abs. 2 KStG angesehen werden, wenn der geschuldete Betrag bei der Genossenschaft abfließt und in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (>BFH vom 1.2.1966 – BStBl III S. 321). >Darlehen, >Gutschriften
Abgrenzung zur vGA
>BFH vom 9.3.1988 – BStBl II S. 592
Der Wareneinkauf einer Absatzgenossenschaft im Rahmen von Zweckgeschäften entfällt zu 60 % auf Einkäufe bei Mitgliedern:
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EUR |
Einkommen vor Abzug aller genossenschaftlichen Rückvergütungen an Mitglieder und Nichtmitglieder und vor Berücksichtigung des Verlustabzugs sowie des zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaften |
55 000 |
Davon ab: Gewinn aus Nebengeschäften |
- 7 000 |
Überschuss im Sinne des § 22 Abs. 1 KStG |
48 000 |
Als Rückvergütung an Mitglieder kann ein Betrag bis zu 60 % von 48 000 EUR = 28 800 EUR vom Gewinn abgezogen werden. Wird z. B. in der Generalversammlung, die den Jahresüberschuss verteilt, beschlossen, über eine bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährte Rückvergütung an Mitglieder von 12 000 EUR hinaus den Mitgliedern einen weiteren Betrag von 18 000 EUR als Rückvergütung zuzuwenden, so ist das Einkommen wie folgt zu berechnen:
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EUR |
Einkommen vor Abzug aller Rückvergütungen an Mitglieder und an Nichtmitglieder und vor Berücksichtigung des Verlustabzugs sowie des zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaften |
55 000 |
Davon ab: Rückvergütungen an Nichtmitglieder |
- 3 000 |
Rückvergütungen an Mitglieder (12 000 EUR + 18 000 EUR = 30 000 EUR) nur mit dem nach der obigen Berechnung zulässigen Höchstbetrag von |
- 28 000 |
Es verbleiben |
23 200 |
Verlustabzug nach § 10d EStG |
10 000 |
Einkommen (evtl. zuzüglich des zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaften) |
13 200 |
Die Rückvergütungen an Mitglieder sind in diesem Fall bis zur Höhe von 60 % des Überschusses abzuziehen.
Bilanzierung der Rückvergütung
Mindert eine nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossene Warenrückvergütung den Gewinn des Wirtschaftsjahres, für das die Ausschüttung der Warenrückvergütung beschlossen wird, muss in der Schlussbilanz dieses Wirtschaftjahres eine Rückstellung passiviert und ein sich ergebender Umsatzsteuererstattungsanspruch aktiviert werden (>BFH vom 8.11.1960 – BStBl III S. 523).
Darlehen
Belassen die Mitglieder die zur Ausschüttung gelangenden genossenschaftlichen Rückvergütungen der Genossenschaft als Darlehen, so können die Rückvergütungen als bezahlt im Sinne von § 22 KStG angesehen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss für jede für ein Wirtschaftsjahr ausgeschüttete genossenschaftliche Rückvergütung ein besonderer Darlehensvertrag abgeschlossen werden.
- Der Darlehensvertrag muss über eine bestimmte Summe lauten. Es genügt nicht, wenn lediglich auf die Rückvergütungen des betreffenden Jahres Bezug genommen wird.
- Jeder einzelne Genosse muss frei entscheiden können, ob er den Darlehensvertrag abschließen will oder nicht.
>BFH vom 28.2.1968 – BStBl II S. 458
Gegengeschäfte
>R 20 Abs. 6 Nr. 2
Gutschriften
Wird die Rückvergütung dem Mitglied gutgeschrieben, so gilt sie nur dann als bezahlt im Sinne des § 22 KStG, wenn das Mitglied über den gutgeschriebenen Betrag jederzeit nach eigenem Ermessen verfügen kann, bei Gutschriften auf nicht voll eingezahlte Geschäftsanteile nur dann, wenn das Mitglied dadurch von einer sonst bestehenden Verpflichtung zur Einzahlung auf seine Geschäftsanteile befreit wird (>BFH vom 21.7.1976 – BStBl 1977 II S. 46).
Hilfsgeschäfte
>R 20 Abs. 6 Nr. 3
Molkereigenossenschaft
Für die Abgrenzung der Milchgeldnachzahlungen von den genossenschaftlichen Rückvergütungen ist von den gleichen Grundsätzen auszugehen, wie sie für vGA gelten. Es kommt grundsätzlich darauf an, ob die Nachzahlungen an Nichtmitglieder und Mitglieder zu denselben Bedingungen geleistet werden und die Nichtmitglieder über die gutgeschriebenen Nachzahlungen frei verfügen dürfen (>BFH vom 18.12.1963 – BStBl 1964 III S. 211).
Mitgliedergeschäfte
>R 20 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a
Nebengeschäfte
>R 20 Abs. 6 Nr. 4
Zweckgeschäfte
>R 20 Abs. 6 Nr. 1