Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, hat dies folgende Vorteile:
- Es wird vermutet, dass für die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der auf der Namensliste genannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Grund vorliegt.
- Die Sozialauswahl kann nur eingeschränkt überprüft werden.
Zu den Rechtsfolgen siehe bereits in Abschn. 4.
Damit die Wirkungen des § 125 InsO greifen, muss eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme geplant sein. Interessenausgleichspflichtig sind Betriebsänderungen i. S. d. § 111 BetrVG. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann auch durch einen freiwillig abgeschlossenen Interessenausgleich die Vermutungswirkung des § 125 InsO nicht herbeigeführt werden. Im Gegensatz zum Interessenausgleich außerhalb der Insolvenz ist aber ausreichend, dass die Maßnahme geplant ist. Ist nur eine Betriebsveräußerung geplant, liegt keine Betriebsänderung vor und § 125 InsO ist nicht anwendbar.
Namensliste trotz nicht-interessenausgleichspflichtiger Maßnahme
Will der Insolvenzverwalter von der Regelung des § 125 InsO profitieren, muss er eine Maßnahme planen, die interessenausgleichspflichtig ist. Gesteht er dann in den Verhandlungen eine Reduzierung der Maßnahme zu, die an sich die Interessenausgleichspflicht entfallen ließe, ist dies unschädlich, da es allein auf die ursprüngliche Planung ankommt.
Form und Inhalt des Interessenausgleichs
Der Interessenausgleich mit Namensliste ist schriftlich abzufassen und zu unterschreiben. Dabei müssen der Interessenausgleich selbst und die in einer Anlage aufgenommene Namensliste eine Urkundeneinheit bilden. Die sicherste Variante ist die, dass Interessenausgleich und Namensliste aneinandergeheftet werden und beide Dokumente unterschrieben werden. Fehlt die Unterschrift unter der Anlage, ist dies unschädlich, wenn die Anlage nur unter Gewaltanwendung vom Interessenausgleich wieder entfernt werden kann. Sind Interessenausgleich und Namensliste nicht fest miteinander verbunden, ist dies ohne Belang, wenn sich aus dem Inhalt erkennen lässt, dass sie eine gemeinsame Urkunde darstellen sollen. In diesem Fall muss die Namensliste aber zwingend unterschrieben sein. Zulässig ist auch, dass sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat erst nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs auf eine Namensliste verständigen.
Inhaltlich muss der Interessenausgleich für die Wirkungen des § 125 InsO nicht einem Interessenausgleich nach § 112 BetrVG entsprechen. Es genügt insofern, dass sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat auf die Kündigung der in der Anlage genannten Arbeitnehmer verständigen. Die zu kündigenden Arbeitnehmer sind so konkret zu bezeichnen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Sozialauswahlkriterien, die Kündigungsfristen und die Kündigungstermine müssen im Interessenausgleich nicht genannt werden. Werden im Interessenausgleich allerdings keine Angaben zum "Ob", "Wie" und "Wann" gemacht, könnte kein ausreichender Interessenausgleich i. S. d. § 113 Abs. 3 BetrVG vorliegen. Die betroffenen Arbeitnehmer könnten dann Nachteilsausgleichsansprüche geltend machen.
Mit dem Interessenausgleich bzw. der Namensliste kann auch von bestehenden Auswahlrichtlinien abgewichen werden, wenn sie von denselben Betriebspartnern stammen.
Die Sonderregelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Betriebsänderung erheblich anders durchgeführt wird oder wenn die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sich erheblich verändert hat. Unerheblich ist dagegen, wenn sich die Maßnahme gegenüber der ursprünglichen Planung verzögert. Während der Insolvenz scheidet allerdings der ansonsten bestehende Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers aus.