Bei einem Steuerberatungsvertrag handelt es sich in der Regel um einen Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit Dienstleistungscharakter. Der Steuerberater verpflichtet sich, die Mandantschaft in allen bei ihr anfallenden oder im Einzelnen näher bestimmten steuerlichen Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.
Handelt es sich beim Steuerberatungsvertrag um einen Dienstvertrag, gelten die Regelungen der §§ 611 ff. BGB, insbesondere die der §§ 626, 627 BGB. Erfolgt danach eine Kündigung des Dienstvertrags, hat der Steuerberater – sowohl bei eigener Kündigung als auch bei Kündigung durch die Mandantschaft – nur einen Honoraranspruch für bereits geleistete Tätigkeiten.
Folge der Kündigung des Dienstvertrags für den Honoraranspruch
Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn für den ursprünglichen Umfang des Auftrags besteht nicht. Es sei denn, im Steuerberatungsvertrag mit dem Mandanten wurde (wirksam) etwas anderes vereinbart.
Kündigung durch den Mandanten: Honoraransprüche bei Werk- und Dienstvertrag
Unterschiede |
Einstufung des Steuerberatungsvertrags als |
Kündigung durch Mandantschaft |
Umfang des Honoraranspruchs des Steuerberaters |
Dienstvertrag (Regelfall) mit Diensten höherer Art |
(ordentliche) Kündigung jederzeit möglich |
Grds. nur für bereits erbrachte Leistungen |
Werkvertrag (seltener Ausnahmefall) |
(ordentliche) Kündigung jederzeit möglich |
Grds. für gesamten Auftrag, auch für Teile, die noch nicht erbracht wurden unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass dies 5 % des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen umfasst. |
Veränderung durch AGB möglich
Grundsätzlich können die gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen, ggf. auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), verändert werden. Sie sind also dispositiv und nicht zwingend.
5.1 Jederzeitige Kündigung bei Diensten höherer Art, die eine besondere Vertrauensstellung begründen
In der Regel handelt es sich bei einem Steuerberatungsvertrag um die Verpflichtung zur Erbringung von Diensten höherer Art, die aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung übertragen werden. Ist das der Fall, kann eine Kündigung, wie § 627 BGB zeigt, der bei Diensten höherer Art anzuwenden ist, ohne Angaben von Gründen ausgesprochen werden. Im Gegensatz dazu wäre eine Kündigung eines Dienstvertrags, nach dem keine Dienste höhere Art zu erbringen sind, nach § 626 BGB nur wirksam, wenn die Fortsetzung des Dienstvertrags der kündigenden Person nicht mehr zugemutet werden kann. Für die Kündigung des Steuerberatervertrags gelten also in der Regel die erleichterten Voraussetzungen des § 627 BGB.
Dienste höherer Art sind Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Die freien Berufe, wie die Steuerberatung, zählen in der Regel dazu.
Danach kann die Mandantschaft jederzeit den Vertrag ohne Angaben von Gründen ordentlich kündigen, der Steuerberater nur dann, wenn die Mandantschaft in der Lage ist, sich die Dienste anderweitig zu beschaffen. Eine Kündigung zur "Unzeit" durch die beratende Partei ist danach nicht zulässig. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds wird die Kündigung zur Unzeit akzeptiert.
5.1.1 Vertraglich vereinbarte Kündigungsregelungen
Die Regelung, jederzeit den Steuerberatungsvertrag kündigen zu können, ist abdingbar, d. h., die Parteien können eine Kündigungsfrist für die (ordentliche) Kündigung vereinbaren. Ob eine solche Vereinbarung auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig ist, wird von der h. M. bejaht.
Vertraglich vereinbarte Kündigungsregel
Steuerberaterin S wird im November 01 vom Unternehmen U beauftragt, eine Steuererklärung, die Ende Dezember 01 einzureichen ist, für U zu erstellen. S nimmt den Auftrag an.
Anfang Dezember 01 fragt F, eine Freiberuflerin, ob ihre Steuererklärung, die bis Ende Dezember 01 erstellt werden muss, von S übernommen werden kann. S lehnt ab, weil sie absehen kann, dass sie angesichts der bereits beauftragten Steuererklärungen, die bis Ende Dezember 01 fertiggestellt werden müssen, die Steuererklärung von F nicht mehr fristgerecht erstellen könnte.
Mitte Dezember 01 kündigt U das Steuerberatungsmandat. Leistungen waren von S gegenüber U bis dahin noch keine erbracht worden, nach ihrer Planung sollte die Steuererklärung für U in der 3. Adventswoche erstellt werden.
Nach der gesetzlichen Konzeption würde durch die Kündigung von U die S keinen Honoraranspruch haben, obwohl sie u. a. wegen des Auftrags von U den Auftrag der Freiberuflerin abgelehnt hat. Hier besteht ein Bedürfnis, die Steuerberaterin vor solchen Nachteilen zu bewahren, indem eine Kündigungsfrist – etwa von 3 Monaten – vereinbart wird.
Das Gesetz hält für dieses Problem keine interessengerechte Lösung bereit. Deshalb spricht viel dafür, eine Kündigungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln zu dürfen. Der BGH stellte klar, dass die Vereinbarung ...