Die Kündigung zur Unzeit ist zwar wirksam, aber der Steuerbberater setzt sich ggf. einem Schadensersatzanspruch aus, wenn der Mandantschaft durch diese Kündigung Nachteile entstehen, etwa wenn durch die Kündigung die Einhaltung einer wichtigen Frist unmöglich gemacht wird.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zur unzeitigen Kündigung darf ausnahmsweise zur Unzeit gekündigt werden, ohne sich Schadensersatzansprüchen auszusetzen.

Auch das Berufsrecht widmet sich dem Thema einer Kündigung zur Unzeit: Nach § 14 BOStB müssen auch nach Wirksamwerden einer Kündigung zur Vermeidung von Rechtsverlusten noch die Aufgaben vorgenommen werden, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

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