Keine Anwendung auf Verkäufe durch Galeristen und Kunsthändler: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG unterliegen die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das gilt allerdings nur, wenn die Gegenstände vom Urheber und dessen Rechtsnachfolger (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen von einem Unternehmer geliefert werden, der kein Wiederverkäufer ist (Buchst. b). Wiederverkäufer ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, wer gewerbsmäßig u.a. mit Kunstgegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Verkäufe von Kunstgegenständen durch Wiederverkäufer unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.[34] Auf diese Weise können die Verkäufe durch Galeristen und Kunsthändler, die typischerweise Wiederverkäufer sind, nicht mit 7 % versteuert werden.

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