Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Unternehmen, die Ergebnisse künstlerischer Arbeit wirtschaftlich nutzen, sind abgabepflichtig.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmen,
- die regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben und
- das Ergebnis der künstlerischen Darbietungen wirtschaftlich verwerten.
Dabei braucht keine Gewinnerzielungsabsicht vorzuliegen.
Die typischen beitragspflichtigen Unternehmen sind in § 24 Abs. 1 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) aufgeführt. Das sind
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage und Presseagenturen sowie Bilderdienste,
- Theater (ohne Kinos), Orchester, Museen,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanagement,
- Rundfunk und Fernsehen,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
- Galerien und Kunsthändler,
- Werbeagenturen,
- Varieté- und Zirkusunternehmen sowie
- Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Der Abgabepflicht unterliegen außerdem Eigenwerber. Das sind Unternehmen, die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang freie Künstler oder Publizisten engagieren.
Hinweis: Nach § 24 KSVG trifft die Abgabepflicht alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an freie Künstler und Publizisten erteilen, wenn sie deren Darbietungen für ihr Unternehmen nutzen, um Einnahmen zu erzielen. Durch den neuen Abs. 3 des § 24 KSVG wird das Merkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung ab dem 1.1.2015 konkretisiert. Danach sind Unternehmen im Bereich der Eigenwerbung und im Bereich der Generalklausel abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte im Kalenderjahr 450 EUR übersteigt. Dabei bezieht sich diese 450-EUR-Grenze nicht auf den einzelnen Auftrag, sondern sie bezieht sich auf die Gesamtheit der Aufträge pro Jahr.
Abgabepflicht bei Summe der Einkünfte von mehr als 450 EUR
Trotz Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2024 von 12 EUR auf 12,41 EUR und damit der Erhöhung der Minijob-Grenze von 520 EUR auf 538 EUR, ändert dies nichts an der zuvor genannten Grenze der Summe der gezahlten Entgelte von 450 EUR im Kalenderjahr. Der Betrag von 450 EUR wächst nicht automatisch mit einer gesetzlichen Mindestlohnanpassung mit.
Darüber hinaus greift die sog. Generalklausel, die besagt, dass auch Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind,
- die zwar nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören
- jedoch für unternehmerische Zwecke nicht nur gelegentlich künstlerische und publizistische Werke und Leistungen nutzen und
- in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielen wollen.
Die Generalklausel dient somit der Vielfalt der Verwertungs- und Kunstformen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die Design-Leistungen verwerten.
Für abgabepflichtige Unternehmen gilt die 450-EUR-Grenze nicht
Für die sog. typischen Verwerter, also die abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 KSVG, gilt die 450-EUR-Grenze nicht.
Die Künstlersozialversicherung bietet hauptberuflich selbstständigen Künstlern und Publizisten im Wesentlichen die gleiche soziale Absicherung wie die gesetzlichen Sozialversicherungen den Arbeitnehmern. Auch sie erhalten einen 50-%-igen Anteil zur Sozialversicherung. Dieser Anteil wird von der Künstlersozialkasse gezahlt. Dieser 50-%-ige Anteil wird von abgabepflichtigen Unternehmen und sodann durch Bundeszuschüsse finanziert. Die anderen 50 % zahlt wie ein Arbeitnehmer der selbstständige Künstler oder Publizist.
Alphabetischer Katalog verfügbar
Auf der Homepage der Künstlersozialkasse wird ein alphabetisch sortierter Katalog über einige künstlerische/publizistische Tätigkeiten, die vom KSVG erfasst werden zur Verfügung gestellt (Informationsschrift Nr. 6).
4.1 Welche Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe eingerechnet werden müssen und welche nicht
Bemessungsgrundlage sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke, die an selbstständige Künstler oder Publizisten im Kalenderjahr bezahlt werden. Irrelevant ist, wie die Bezahlung genannt wird. Es kann sich um Honorare, Gagen, Lizenzen, Ausfallhonorare, aber auch um freiwillige Leistungen zu Lebensversicherung oder andere Formen der Bezahlung handeln. Ebenso gehören Auslagen und Nebenkosten zur Bemessungsgrundlage bzw. dem Entgelt einer der Künstlersozialabgabe unterliegenden Leistung. Dabei fällt unter den Begriff des Entgelts alles, was der Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten bzw. zu nutzen.
Folgende Aufwendungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage:
- in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
- Zahlungen an sonstige Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort usw.,
- Zahlungen an eine Gesellschaft in der Rechtsform einer KG oder OHG,
- Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, e. V.) sowie an eine GmbH & Co. KG,
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter,
- nachträgliche Vervielfältigungskosten (sog. Druckkosten, Vervielfältigungskosten), wenn es sich nicht mehr um künstlerische Leistungen handelt und diese L...