Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen abgelehnte Entscheidung nur bei vorangegangenem Antrag. Antrag der Parteien keine Voraussetzung für Vorlage beim Güterichter
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde ist bei Ablehnung eines "Gesuchs" nur statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt.
2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, eine Rechtssache dem Güterichter vorzulegen erfordert zwar die (mindestens konkludente) Zustimmung der Parteien, nicht aber einen Antrag einer Partei.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 11.02.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1/15) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26. Februar 2016 gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11. Februar 2016 - 3 Ca 1/15 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit einem Güterichter vorzulegen, nachdem PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden war.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe der im Folgenden aufgeführten Beschlüsse Bezug genommen:
7 Ta 30/14, Beschluss vom 17. Oktober 2014, Abl. 85
17 Ta 10/14, Beschluss vom 25. Juli 2014, Abl. 30; Beschluss vom 8. September 2014, Abl. 50 und Beschluss vom 22. September 2014, Abl. 69
3 Ta 17/15, Beschluss vom 29. Juni 2015, Abl. 104
8 Ta 21/15, Beschluss vom 23. Oktober 2015, Abl. 118
Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 2. Januar 2016 "Gem. § 278 V ZPO" beantragt, den Rechtsstreit "an den Güterichter vorzulegen". Das Arbeitsgericht antwortete mit Verfügung vom 11. Februar 2016 und lehnte die Vorlage an einen Güterichter ab, da die Gegenseite nicht zustimme.
II
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2016 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 78 ArbGG findet die Beschwerde zwar grundsätzlich gegen alle Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffende Gesuch zurückgewiesen worden ist. Obwohl das Gesetz also seinem Wortlaut nach nichts weiter verlangt, als dass "ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist", so erscheint es doch nicht angängig, dass sich eine Partei mit beliebigen Eingaben für den Fall, dass diese abgelehnt werden, den Beschwerdeweg eröffnen kann (MüKoZPO/Lipp ZPO § 567 Rn. 9). Auszugehen ist davon, dass die Beschwerde bei Ablehnung eines "Gesuchs" nur dann statthaft ist, wenn die abgelehnte Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt (MüKoZPO/Lipp ZPO § 567 Rn 10).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, eine Rechtssache dem Güterichter vorzulegen, steht im pflichtgemäßen Ermessen ("kann") des zur Entscheidung berufenen Richters bzw. der Kammer (§ 54 Abs. 6 ArbGG). Ein Antrag oder das Einverständnis der Parteien ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Gleichwohl wollte der Gesetzgeber die Verweisung an einen Güterichter an die Zustimmung der Parteien binden. Die so bestehende anfängliche Gesetzeslücke ist teleologisch dahingehend zu schließen, dass zumindest eine konkludente Zustimmung der Parteien erforderlich ist. Nur so ist deren Mitarbeit im Güterichterverfahren und damit eine Bereinigung des zugrunde liegenden Konflikts zu erwarten und überhaupt möglich (Künzl MDR 2016, 952, 954).
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger vorliegend bereits mit Beschluss vom 4. Juni 2014 im Zuge des PKH-Verfahrens mitgeteilt, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und mutwillig ist. Dagegen ist der Kläger mehrfach erfolglos vorgegangen. Der nunmehr zu bearbeitende Antrag ist ein weiteres Beispiel dafür, dass nicht jede Ablehnung eines Gesuchs den Beschwerdeweg eröffnen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
Fundstellen
Dokument-Index HI14470443 |