Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung eines Zeugnisses aus Vergleich. Wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis. Vergleich und erforderliche Bestimmtheit
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, ein Zeugnis nach einem vom Arbeitnehmer noch zu erstellenden Formulierungsvorschlag zu erteilen, ist nicht vollstreckbar (Abweichung von BAG 09.09.2011 - 3 AZB 35/11).
Normenkette
ZPO § 888; GewO § 109; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 726 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.12.2013; Aktenzeichen 11 Ca 3298/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 17.12.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2013 - 11 Ca 3298/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.574,05 €.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über den Antrag der Gläubigerin, die Schuldnerin durch Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erteilung eines Zeugnisses bestimmten Inhalts anzuhalten.
Im Ausgangsverfahren schlossen die Parteien am 30.07.2013 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Ziffer 3 wie folgt lautet:
Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf der Basis eines von der Klägerin einzureichenden Entwurfs, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Unter dem 18.09.2013 übermittelte die Gläubigerin der Schuldnerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten den Entwurf eines Zeugnisses. Wegen des Inhalts des Entwurfs wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 36 f. der Akte) verwiesen. Die Schuldnerin erteilte der Gläubigerin daraufhin ein Zeugnis. In dessen Eingangssatz wird anders als im Entwurf erwähnt, dass die Gläubigerin zunächst lediglich als stellvertretende Reservierungsleiterin tätig war. Es enthält zudem anders als der Entwurf eine Beschreibung des Unternehmens der Schuldnerin. Auch in der Leistungsbeurteilung finden sich vom Entwurf abweichende Formulierungen. In der Schlussformel fehlt der von der Gläubigerin gewünschte Ausdruck des Bedauerns über ihr Ausscheiden. Die Verhaltensbeurteilung enthält anders als der Entwurf nicht die Bezeichnung als "Führungskraft" und nicht die Angabe, die Gläubigerin habe Gäste und Kunden stets zuvorkommend bedient. Auf den Inhalt des Zeugnisses im Übrigen wird Bezug genommen (Blatt 39 f. der Akte).
Eine Ablichtung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 30.07.2013 stellte die Gläubigerin der Schuldnerin am 30.10.2013 zu.
Die Schuldnerin hat insbesondere gerügt, die von der Gläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung begehrte Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut scheitere daran, dass sich der Text als solcher nicht aus dem Prozessvergleich ergebe. Die Gläubigerin sei insoweit auf das Erkenntnisverfahren zu verweisen. Die Abweichungen vom Zeugnisentwurf begründet sie damit, die Gläubigerin habe nicht seit Beginn ihrer Beschäftigung die Stellung der Reservierungsleiterin innegehabt, sei zu keiner Zeit "Führungskraft" gewesen und habe nie Gäste und Kunden bedient.
Die Gläubigerin hat die Auffassung vertreten, die Bemängelungen der Gegenseite seien unsubstanziiert. Sie habe z. T. auch die Aufgaben einer Empfangsmitarbeiterin wahrnehmen müssen. Zudem seien ihr Mitarbeiter unterstellt gewesen. Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 hat die Gläubigerin der Schuldnerin anheimgestellt, einen vom ursprünglichen Entwurf abweichenden Eingangssatz zu verwenden.
Mit Beschluss vom 11.12.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Zeugniserteilung zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Gläubigerin müsse ihre Änderungswünsche in einem Erkenntnisverfahren verfolgen.
Gegen den ihr am 16.12.2013 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit einem am 18.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich darauf, in Anwendung der in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2011 (- 3 AZB 35/11 - NZA 2012, 1244) niedergelegten Grundsätze sei der Vergleich dahingehend vollstreckbar, dass sie die Erteilung eines Zeugnisses mit dem Text ihres Entwurfs - unter Berücksichtigung der Änderung aus dem Schriftsatz vom 02.12.2013 - verlangen könne.
Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
B.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin jedoch keinen Erfolg.
a)
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erweist sich der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin nicht schon deshalb als unbegründet, weil die Schuldnerin für die Abweichungen vom ihr übermittelten Zeugnisentwurf "nachvollziehbare" Gründe i. S. d. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2011 vorgebracht hat. Zwar mag das für einzelne Abweichungen zutreffen. Anderes gilt jedoch beispie...