Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus Gleichbehandlungsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

Die gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Vertretungspool begründet kein Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2338/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 18.12.2001 – 4 Ca 2338/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die unbefristete Beschäftigung als Lehrerin beim beklagten L1xx.

Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe für die Fächerkombination Deutsch/Mathematik und Sachunterricht. Sie befand sich bis zum 31.01.2000 im Vorbereitungsdienst, den sie erfolgreich mit Bestehen des zweiten Staatsexamens abschloss. Seit dem 01.02.2000 steht sie aufgrund mehrer befristeter Arbeitsverträge im Dienst des beklagten L2xxxx. Am 27.06.2000 schlossen die Parteien den vorletzten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 14.08.2000 bis 14.05.2001 im Umfang von 27 Wochenstunden zur Erziehungsurlaubsvertretung. Am 27.04.2001 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 27.06.2000. Hier wurde geregelt, dass die Klägerin in der Zeit vom 15.05.2001 bis 17.07.2002 im Umfang von 27 Unterrichtsstunden weiterbeschäftigt wird und zwar wegen des Vertretungsbedarfs, der durch den Erziehungsurlaub der Lehrkraft Frau E2xxxxxx an der G2 C1xxxxxx in M1xx entstanden war. Sämtliche zuvor befristeten Verträge erfolgten wegen konkreten Vertretungsbedarfs. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen stimmte der befristeten Einstellung der Klägerin am 08.05.2002 zu. Er war zuvor am 27.04.2001 vom Schulamt für den Kreis R2xxxxxxxxxxxx unter Beifügung des Entwurfs des Arbeitsvertrages informiert worden. Im Rahmen des schriftlichen Anhörungsschreibens an den Personalrat hieß es als Grund für den Unterrichtsausfall:

„Erziehungsurlaub vom 15.05.2001 bis 17.07.2002.”

Als Beschäftigungszeitraum war angegeben:

„vom 15.05.2001 längstens bis zum 17.07.2002

(aber s. auch § 1 des Entwurfes des Zusatzvertrages).”

Weiter heißt es in dem Anhörungsschreiben:

„Frau E2xxxxxx wurde Erziehungsurlaub bis zum 31.07.2002 gewährt. Es wird davon ausgegangen, dass Frau E2xxxxxx den Dienst am 01.08.2002 wieder aufnehmen wird. Da jedoch in der Zeit vom 18.07.2002 bis 28.08.2002 Ferien sind, wird wegen des Gebots der sparsamen Bewirtschaftung der Mittel nur eine Befristung bis zum 17.07.2002 ausgesprochen.”

Seit Oktober 1999 vereinbarte das beklagte L1xx sogenannte Vertretungspoolverträge. Im Gegensatz zu den sonstigen befristeten Verträgen zur Vertretung, insbesondere für Erziehungsurlaube, erfolgte die Beschäftigung nicht für einen konkreten Vertretungsbedarf. Die Poolkräfte wurden auch nicht nur an einer Schule eingesetzt. Es handelte sich vielmehr um eine Vertretungsreserve, die den kurzfristigen Ausfall von Lehrern durch Vertretung überbrücken. Sie wurden daher an ständig wechselnden Schulorten für kurzfristigen Vertretungsbedarf, in der Regel von weniger als vier Wochen, beschäftigt. Hierfür erhielten sie eine Pauschalvergütung als Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 86,92 EUR bis 143,39 EUR.

Die Vertragsangebote zur Poolbeschäftigung wurden den Lehrern, die nicht im Listenverfahren eingestellt werden konnten, nach dem Ordnungsgruppensystem unterbreitet. Die Reihenfolge der Angebote richtete sich nach den Ordnungsgruppen (Examensnoten und Bonifizierungssystem). Den auf der Liste verbliebenen Lehrern mit der besten Ordnungsgruppe wurden die Angebote unterbreitet und erst bei Ablehnung den Lehren mit den nächstbesten Ordnungsgruppen. Die Absagequote für die Poolangebote war allerdings sehr hoch. Das beklagte L1xx unterbreitete der Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2000 ein Angebot als Vertretungspoollehrkraft. Hierin hieß es unter anderem:

„…

Sofern Sie sich bereits in einem befristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des L2xxxx NRW befinden (z. B. Geldstatt-Stelle, EZU-Vertrag), kann grundsätzlich kein anderes befristetes Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden (z. B. Vertretungspool). Bitte teilen Sie dieses in der beigefügten Erklärung mit.

…”

Die Klägerin lehnte das Poolangebot mit Schreiben vom 16.10.2000 unter der Begründung ab, dass sie an einem geringeren Stundenvolumen momentan nicht interessiert sei. Mit Schreiben vom 13.12.2000 an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen teilte das beklagte L1xx (Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung) mit, dass die Bedingungen für Vertretungspoolkräfte attraktiver gestaltet werden sollten. Alle Vertretungspoolkräfte, die sich in ih...

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