Rev. aufgeh., zurückverw. 12.04.2002 7 Sa 1257/02
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2029/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.10.2000 – 4 Ca 2029/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen seit Februar 1986 bestehende Anstellungsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der beklagten Kirchengemeinde vom 28.06.2000 mit dem 31.12.2000 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht.
Die am … geborene, ledige Klägerin ist für die beklagte Kirchengemeinde, die insgesamt 50 Mitarbeiter beschäftigt, seit Februar 1986 als Kinderpflegerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen des BAT-KF anzuwenden. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin seit Februar 1991 eine Vergütung entsprechend der VergGr. 6 b Fg. 8 der Berufsgruppe „Mitarbeiterin in Kindertagesstätten” des BAT-KF. Das zuletzt bezogene Gehalt betrug 3.876,92 DM. Eingesetzt wurde die Klägerin im D.-G. -V.-Kindergarten.
Während des Beschäftigungsverhältnisses fiel die Klägerin im Kalenderjahr 1992 an insgesamt 52 Arbeitstagen und im Kalenderjahr 1993 – bis Ende November – an 58 Arbeitstagen krankheitsbedingt aus. Seit dem 30.11.1993 ist sie ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Während des Kalenderjahres 1994 führte sie erfolglos eine Wiedereingliederungsmaßnahme durch. In der Zeit vom 13.06. bis 08.08.1995 nahm sie an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Mit Bescheid der BfA vom 06.12.1995 wurde ihr für den Zeitraum 09.08.1995 bis zum 31.12.1996 befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und gezahlt. Ihr Bestreben, die EU-Rente über diesen Zeitpunkt hinausgehend zu verlängern, blieb erfolglos. Dieses Ziel verfolgt sie deshalb mit der beim Sozialgericht Detmold erhobenen Klage weiter. Dieser Rechtsstreit ist wohl noch nicht abgeschlossen. Trotz der verweigerten weiteren Rentenbewilligung blieb die Klägerin fortlaufend arbeitsunfähig krank. Aufgrund ihrer langen Fehlzeit bat die Beklagte die Klägerin im Juni 1998 erstmals, über die Genesungserwartung Auskunft zu erteilen. Hierauf antwortete die Klägerin am 24.06.1998. Sie erwähnte die Ausleitungstherapie, mit deren Hilfe Gifte und Schwermetalle aus ihrem Körper ausgeleitet würden. Obwohl die Ausleitungstherapie regelmäßig angewandt würde, vollziehe sich die Ausleitung der Gifte und Schwermetalle jedoch langsam. Ihr Körper sei nicht in der Lage, Gifte in der gewünschten Form auszuscheiden. Das SG Detmold habe ein Sachverständigengutachten eingefordert, um ihre gesundheitliche Situation abklären zu können. Unter dem 10.11.1998 teilte die Klägerin der Beklagten auf Anfrage mit, das SG Detmold habe weitere ambulante Untersuchungen angeordnet. Es sei nicht absehbar, wann sie ihre Tätigkeit aufnehmen könne. Eine Veränderung ihrer körperlichen Konstitution sei nicht feststellbar. Am 20.01. und 13.05.1999 teilte die Klägerin der Beklagten auf weiteres Befragen mit, auch jetzt habe sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert. Ihre Ärzte könnten keinerlei präzise Angaben über den Zeitpunkt ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz machen. Ihre Rückkehr sei demnach völlig offen. Die erbetene Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht sah sie aus diesem Grunde nicht als notwendig an (Bl. 35 d. A.).
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin am 25.06.1999 zum 31.12.1999 auf. Die hiergegen innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat zum Az.: 4 Ca 1934/99 festgestellt, dass die Kündigung allein wegen fehlender Beteiligung der MAV rechtsunwirksam sei, §§ 38 Abs. 1 S. 2, 41 Abs. 2 MVG EKD. Weil die Klägerin weiterhin krankheitsbedingt ausfiel, kündigte die Beklagte das fortbestehende Arbeitsverhältnis erneut am 28.07. zum 31.12.2000 auf. Die erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung war am 23.06.2000 erteilt.
Mit der beim Arbeitsgericht Bielefeld am 05.07.2000 erhobenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die neuerliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wiederum aus formalen Gründen rechtsunwirksam. Die Beklagte habe es versäumt, die Mitarbeitervertretung zu beteiligen. Darüber hinaus habe das Presbyterium keinen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst. Die beabsichtigte Kündigung sei von der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig gemacht worden. Schließlich scheitere die Kündigung am behaupteten personenbedingten Kündigungsgrund. Sie sei zwar nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt und werde intensiv ärztlich betreut. Nach eigener Befindlichkeit gehe sie jedoch davon aus, dass sie Ende des Kalenderjahres 2000 wieder vollschichtig zur Verfügung stehe. Die Ausleitungstherapie greife. Hierüber würden weitere Schwermetalle ausgeschwemmt. Es sei ein erheblicher Fort...