Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 12.04.1990; Aktenzeichen 4 Ca 1604/89) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.04.1990 – 4 Ca 1604/89 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.500,– DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Parteien waren Arbeitskollegen bei der Fa. M. F. GmbH & Co. KG in H.. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war dort seit Juli 1981 als Kommissionierer im Lager tätig; die Beklagte, eine ledige marokkanische Staatsangehörige moslemischen Glaubens, ist bei der Fa. M. mit Hilfsarbeiten beschäftigt.
Am Morgen den 24.06.1989 kam es zwischen den Parteien zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren Einzelheiten zwischen ihnen streitig sind. Der Personalleiter B. der Fa. M. bemerkte nach seinem Erscheinen im Betrieb eine im Zusammenhang mit der Beklagten stehende Unruhe, deren nähere Ursache er zunächst nicht aufklären konnte. In einem Gespräch am Vormittag desselben Tages zwischen ihm, der Beklagten und deren Vater, der ebenfalls bei der Fa. M. beschäftigt ist, wurde ihm schließlich auf seine Nachfrage hin mitgeteilt, daß der Kläger die Beklagte in türkischer Sprache mit folgenden Worten beleidigt habe: „Du Fotze, wenn ich Dich erwische, mache ich Dich kaputt”. Die Fa. M. kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos unter dem 27.06.1989. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hamm Kündigungsschutzklage (AZ.: 4 Ca 905/89). In der Folgezeit erklärte die Fa. M. unter dem 07.07.1989, 27.09.1989 und 23.01.1990 weitere Kündigungen, die der Kläger ebenfalls gerichtlich angriff (Arbeitsgericht Hamm: 4 Ca 1139/89; 4 Ca 1364/89; 3 Ca 107/90). Des weiteren erhob er Lohnzahlungsklagen, nachdem seine Arbeitgeberin aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen die Lohnzahlung eingestellt hatte (Arbeitsgericht Hamm: 4 Ca 1418/89; 3 Ca 113/90). In dem die Kündigung vom 27.06.1989 betreffenden Verfahren, in dem das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung der Fa. M. mit Urteil vom 12.10.1989 für unwirksam erklärt hatte, schlossen der Kläger und die Fa. M. in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht (LAG Hamm 18 Sa 1680/89) am 27.04.1990 einen Vergleich folgenden Inhalts:
„Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.06.1989, dem Kläger zugegangen am 28.06.1989, mit Wirkung – zum 31.10.1989 aufgelöst worden allein aus betrieblichen Erfordernissen.
Soweit im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien gegenseitige Vorwürfe erhoben worden sind, werden diese zurückgenommen und nicht mehr weiter aufrechterhalten.
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Vergütungsansprüche des Klägers bis zum 31.10.1989 im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfüllt worden sind.
- Die Beklagte wird die Arbeitspapiere des Klägers, so auch die Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG, gemäß Ziffer 1) dieses Vergleiches ergänzen bzw. berichtigen.
- Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 17.680,– DM (i.W.: siebzehntausendsechshundertachtzig Deutsche Mark) brutto = netto.
Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung.
Der Kläger wird der Beklagten einen Entwurf zukommen lassen.
- Damit sind alle Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem am 31.10.1989 aufgelösten Arbeitsverhältnis erledigt.
- Damit sind auch die übrigen vor dem Arbeitsgericht Hamm und dem Landesarbeitsgericht Hamm anhängigen Rechtsstreite zwischen den Parteien erledigt.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Dies gilt auch für die heute miterledigten Rechtsstreitigkeiten.”
Mit der am 06.10.1989 beim Landgericht Dortmund anhängig gemachten und von dort an das Arbeitsgericht Hamm abgegebenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die fristlose Kündigung vom 27.06.1989 entstanden sei.
Er hat behauptet, die Beklagte habe ihn bei seinem Arbeitgeber unberechtigt „angeschwärzt”. Sie – die Beklagte – sei an dem 24.06.1989 zu ihm an seinen Arbeitsplatz gekommen und habe ihn teils in französischer, teils in arabischer Sprache angesprochen, wobei er nur Bruchstücke wie „was machst Du hier, Du bist bekloppt, Du hat ja vier Kinder”, verstanden habe. Die gegenteilige Darstellung der Beklagten könne schon deshalb nicht stimmen, weil die Beklagte kein türkisch spreche.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit der Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen eine unerlaubte Handlung begangen und sei ihm deshalb schadensersatzpflichtig nach §§ 823, 824, 826 BGB i.V.m. § 186 StGB. Die Feststellungsklag...