Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses
Leitsatz (amtlich)
Der Schulungsanspruch von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, richtet sich nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 107 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 13.02.2008; Aktenzeichen 9 BV 124/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 – 9 BV 124/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Schulungskosten.
Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat, in dem etwa 120 Arbeitnehmer umfassenden Betrieb der Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist Betriebsratsmitglied und zugleich Mitglied des bei der Arbeitgeberin errichteten Wirtschaftsausschusses.
In den Wirtschaftsausschuss sind insgesamt drei Betriebsratsmitglieder entsandt.
An einer hausinternen Schulung für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss nahmen die beiden anderen Betriebsratsmitglieder, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden waren, teil; der Beteiligte zu 2) konnte an dieser hausinternen Schulung krankheitsbedingt nicht teilnehmen.
Der Beteiligte zu 1) beschloss am 08.03.2007 (Bl. 7 d. A.), den Beteiligten zu 2) an einem zweitägigen Seminar am 25. und 26.04.2007 (Seminarplan Bl. 8 d. A.) teilnehmen zu lassen. Der Beteiligte zu 2), der in Köln wohnt, mietete zur Teilnahme des in der Nähe von Düsseldorf stattfindenden Seminars einen Mietwagen an.
Mit dem Verfahren verlangen der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) die Freistellung von den Seminarkosten in Höhe von 821,10 EUR (Rechnung Bl. 9 d. A.) sowie Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 133,82 EUR und der im Tagungshotel entrichteten Verpflegungspauschale von 92 EUR (46,00 EUR pro Tag).
Durch Beschluss vom 13.02.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass es jedenfalls an der Erforderlichkeit einer entsprechenden Schulung für den Beteiligten zu 2) fehle, zumal Voraussetzung für die Berufung als Wirtschaftsausschussmitglied sei, daß die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung vorliege, und zudem zu bedenken sei, dass bereits zwei weitere in den Wirtschaftsausschuss entsandte Betriebsratsmitglieder durch die hausinterne Schulung geschult worden seien.
Hiergegen haben der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Ablehnung der Kostenerstattung könne nicht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1998 gestützt werden. Einschlägig sei § 37 Abs. 6 BetrVG, der bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Betriebsrat und im Wirtschaftsausschuss anwendbar sei. Jedes Betriebsratsmitglied, das zugleich Wirtschaftsausschussmitglied sei, habe einen entsprechenden Schulungsanspruch. Der Betriebsrat müsse bei der Entsendung in den Wirtschaftsausschuss ein entsprechendes Auswahlrecht haben; dies dürfe nicht an der möglicherweise fehlenden Vorbildung des Betriebsratsmitglieds scheitern. Die Beteiligte zu 3) habe die Schulungsnotwendigkeit im Übrigen dadurch anerkannt, dass sie eine hausinterne Schulung für die Betriebsrats- und Wirtschaftsausschussmitglieder durchgeführt habe. Es könne dem Beteiligten zu 2) nicht vorgehalten werden, dass er krankheitsbedingt an dieser Schulung nicht habe teilnehmen können.
Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2008 – 9 BV 124/07 –,
- Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) in Höhe von 821,10 EUR von den Kosten des Seminars des Forums für Betriebsräte gemäß Rechnung vom 12.06.2007 freizustellen.
- Die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) für die Kosten der Verpflegung gemäß Rechnung vom 26.04.2007 einen Betrag von 92,00 EUR zu zahlen.
- Die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) wegen der Übernahme der Kosten für die Anmietung des Kraftfahrzeuges einen Betrag in Höhe von 133,82 EUR nebst 5 Prozentzinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2007 zu zahlen.
Die Beteiligte zu 3) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 3) macht geltend, es bestehe kein Anspruch gemäß §§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG. Unerheblich sei, dass der Beteiligte zu 2) gleichzeitig Mitglied des Betriebsrats sei. Aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1998 ergebe sich kein Erstattungsanspruch. Entscheidend sei, dass nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die in den Wirtschaftsausschuss entsandten Mitglieder die entsprechende Qualifikation bereits haben müssten. Eine Vielzahl von betriebsinternen Arbeitnehmern weise diese Qualifikation auf. Aus der Tatsache, dass eine interne Schulung durchgeführt worden sei, erwachse kein Erstattungsanspruch, denn insoweit habe es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Bet...