Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Vorzimmerdame. gründliche Fachkenntnisse
Leitsatz (amtlich)
Das spezifische Anforderungsprofil einer typischen Sekretärin als Vorzimmerkraft setzt „gründliche Fachkenntnisse” im Sinne der Tarifmerkmale zu den Vergütungsgruppen des BAT (z. B. Verg.Gr. VII Fgr. 1 b) voraus.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 21.05.2001; Aktenzeichen 8 BV 109/00 d) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen, Az. 8 BV 109/00 d, vom 21.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, die zur Entscheidung gestellten Sachanträge und die Überlegungen, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die Anträge der antragstellenden Arbeitgeberin zurückzuweisen, wird auf die Abschnitte I und II des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.05.2001 in Sachen 8 BV 109/00 d Bezug genommen.
Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 10.07.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am 08.08.2001 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, dem 10.09.2001 begründet.
In der Beschwerdeinstanz verfolgt die Arbeitgeberin ihren erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag nicht weiter. Hinsichtlich des Hauptantrages stellt sie klar, dass sie die Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmerin S. in die Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 begehre, wobei die Mitarbeiterin für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorzimmer von Prof. Dr. M.-K. übertariflich nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet werden solle.
Die Arbeitgeberin wiederholt und vertieft ihre Ausführungen, die belegen sollen, dass die von der Arbeitnehmerin S. arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit lediglich die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a erfüllten, so dass die Arbeitnehmerin aufgrund Bewährungsaufstiegs zwischenzeitlich nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 eingruppiert sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfordere die zu bewertende Tätigkeit auch keine „gründlichen Fachkenntnisse” im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b. Insbesondere könne hierfür nicht darauf abgestellt werden, dass die Arbeitnehmerin S. die sog. „internen Regelungen” beherrschen müsse. Hierbei handele es sich nämlich auch im weiteren Sinne nicht um die nähere Kenntnis von Rechtsvorschriften, sondern lediglich um Regelungen über die betriebliche Ordnung, Verhaltensvorschriften und Dienstanweisungen als konkrete Ausgestaltungen des einem Arbeitgeber zustehenden Direktions- und Weisungsrechts. Außerdem werde die Tätigkeit der Arbeitnehmerin S. nur durch einige wenige Bestimmungen aus diesem Regelungswerk berührt, für die oberflächliche Kenntnis ausreichend seien.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hat die Arbeitgeberin auf Vorhalt durch das Gericht ausgeführt: Wenn in Teil I der für die Umgruppierungsentscheidung herangezogenen Tätigkeitsdarstellung als „notwendige Voraussetzung an die Qualifikation des Stelleninhabers” eine „abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau/mann” angegeben werde, so treffe dies nicht zu (eweis: Sachverständigengutachten). Die fehlerhafte Angabe erkläre sich daraus, dass Teil I der Tätigkeitsdarstellung nicht von der Personalabteilung, sondern vom jeweiligen Fachvorgesetzten ausgefüllt worden sei, der in Personalfragen kein Fachmann sei.
Die Arbeitgeberin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den der Antragstellerin am 10.07.2001 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.05.2001, AZ. 8 BV 809/00 d, abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zu der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.1999 vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin F. S. (Personalnummer: 143012) in Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 bzw. für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorzimmer von Prof. Dr. M.-K. übertariflich in Vergütungsgruppe VI b BAT zu ersetzen.
Der Betriebsrat, Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Auch der Betriebsrat wiederholt und vertieft seine Ausführungen dazu, dass die Arbeitnehmerin S. seiner Auffassung nach tarifgerecht in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b eingruppiert sei.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschrift vom 10.09.2001 und der Beschwerdeerwiderung vom 31.10.2001 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. A. Die statthafte Beschwerde wurde gem. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a.F. fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist mithin zulässig.
B. In der Sache konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das Zustimmungsersetzungsbegehren der Arbeitgeberin schon deshalb nicht erfolgreich sein kann, weil die betroffene Arbeitnehmerin S. für die Ausübung der ihr als Vorzimmerdame eines C4-Professors in der ...