Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrigierende Rückgruppierung. Beschlussverfahren. Sekretärin
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 4; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 08.03.2001; Aktenzeichen 8 BV 79/00 d) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.03.2001 – 8 BV 79/00 d – wird zurückgewiesen.
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats (Antragsgegner) zur korrigierenden Rückgruppierung einer Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin (Antragsstellerin).
Die Arbeitgeberin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand. Gesellschafter sind zu 90 % die Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % das Land Nordrhein-Westfalen. Sie beschäftigt ca. 4000 Mitarbeiter.
Die Arbeitgeberin begehrte mit Schreiben vom 05.11.1999 vom Betriebsrat die Zustimmung zur korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin … von der Vergütungsgruppe VI b BAT in die Vergütungsgruppe VII BAT unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT Teil 1 Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 und VIII 1 a entsprechen (Bl. 50 d. A.)
Mit Schreiben vom 07.01.2000 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Rückgruppierung unter Berufung auf die Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG (Bl. 51, 52 d. A.).
Die Arbeitnehmerin … ist bei der Arbeitgeberin seit 1980 als Sekretärin und seit 1983 als Sekretärin/Sachbearbeiterin des stellvertretenden Leiters des Projekts Kernfusion beschäftigt. Aufgrund des Anstellungsvertrages vom 14.02.1980 wurde sie in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt N unter Abschnitt I eingruppiert (Bl. 25 d. A.).
Mit Schreiben vom 07.01.1983 beantragten die Vorgesetzten der Arbeitnehmerin unter Bezugnahme auf ihre Tätigkeit als Leiterin des Sekretariats des Stellvertreters des Projektleiters Kernfusion die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT (Bl. 26, 27 d. A.). Mit Schreiben vom 21.01.1983 stimmte die Arbeitgeberin der Höhergruppierung ab dem 01.02.1983 mit der Begründung zu, die Arbeitnehmerin übe neben ihren bisherigen Aufgaben im Sekretariat Sachbearbeitertätigkeiten aus (Bl. 28 d. A.). Mit Schreiben vom 01.02.1983 teilte die Arbeitgeberin die Höhergruppierung ab 01.02.1993 von Vergütungsgruppe VII BAT nach Vergütungsgruppe VI b BAT mit. Zur Begründung heißt es u.a.:
„Ihr Einsatz erfolgt von diesem Zeitpunkt an als Sekretärin und Sachbearbeiterin.”
Die Arbeitgeberin hat soweit für die Berufung noch von Bedeutung beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrates zu der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.1999 vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin … …
(Personalnummer 107061) in Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung der Arbeitnehmerin … sei rechtsfehlerfrei und ohne Irrtum erfolgt.
Aus den Schreiben vom 07.01.1983 sowie 21.01.1983 ergäbe sich, dass über die reine Wiedergabe von Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe hinaus eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Rückgruppierung bedürfe daher einer Änderungskündigung.
Darüber hinaus erfordere die Tätigkeit der Arbeitnehmerin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und entspreche daher der Vergütungsgruppe VI b BAT.
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 08.03.2001 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die begehrte Rückgruppierung bereits deshalb fehlerhaft sei, da die Arbeitnehmerin … jedenfalls in eine andere Fallgruppe der Vergütungsgruppe VII einzugruppieren sei und sich daraus im Wege des Bewährungsaufstiegs eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT eröffne. Wege der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe unter II. Bl. 79 ff. d. A. verwiesen.
Gegen den der Arbeitgeberin am 10.07.2001 zugestellten Beschluss hat diese am 08.08.2001 Beschwerde eingelegt und diese am 10.09.2001 (Montag) begründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Arbeitnehmerin … übe lediglich schwierigere Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1 a aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.09.2001 (Bl. 107–115 d. A.) verwiesen.
Die Arbeitgeberin meint weiter, dass sich weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus der Umgruppierungsmitteilung von 1983 ein übertariflicher Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT ergebe.
Dem Zustimmungsersetzungsantrag stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zum einen sei das Beteiligungsrecht des Betriebsrats auf eine „Richtigkeitskontrolle” beschränkt. Zum anderen sei dem Arbeitgeber eine korrigierendere Rückgruppierung nach Treu und Glauben nicht bereits dann verwehrt, ...