Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 309/02
Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 2 des Bezirklichen Zusatztarifvertrages zu Nr 1 SR 2r BAT für Schulhausmeister in Niedersachsen
Leitsatz (amtlich)
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden nach § 2 des Bezirklichen Zusatztarifvertrages zu Nr. 1 SR 2 r BAT für Schulhausmeister in Neidersachsen ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 S. 2 BAT festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten.
Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen (im Anschluss an BAG Urt. v. 30.03.2000 – 6 AZR 680/98 – AP Nr. 2 zu § 15 BAT-0).
Normenkette
BAT v. 19.02.1969 Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2r
Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 29.05.2001; Aktenzeichen 2 Ca 1034/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Verden vom 29.05.2001 – 2 Ca 1034/00 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.446,75 EUR brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus je 48,23 EUR brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10., 16.11., 16.12.2000 sowie auf den sich aus je 96,45 EUR brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08. und 16.09.2001 zu zahlen.
Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Beklagte zu 57 %, der Kläger zu 43 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 45 %, der Kläger zu 55 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Überstundenpauschale.
Der Kläger trat 1983 als Angestellter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.01.1983 in die Dienste der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT/VKA) vom 23.02.1961 und die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Ergänzend finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge für Schulhausmeister in Niedersachsen, namentlich der bezirkliche Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT vom 19.02.1969 in der Fassung des fünften Änderungstarifvertrages vom 07.11.1991 Anwendung. Ferner gilt die Dienstanweisung der Beklagten vom 21.04.1997. Die Beklagte setzt den Kläger seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses als Schulhausmeister in der K. Schule ein. Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Vergütung nach BAT VII. Der Kläger bewohnt eine Dienstwohnung auf dem Schulgelände.
Der bezirkliche Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT (künftig: BZT) hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
§ 2
Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT beträgt im Durchschnitt wöchentlich 50 1/2 Stunden einschließlich der Pausen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden in der Dienstanweisung geregelt.
§ 3
(1) Durch die tarifliche monatliche Vergütung ist die während der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2) geleistete Arbeit abgegolten.
(2) Wird jedoch die regelmäßige Arbeitszeit nach Abs. 1 in jeder Unterrichtswoche überschritten, wird die darüber hinaus zu leistende Arbeit nach der Anzahl der in der Schule unterrichteten Klassen gestaffelt und wie folgt pauschal vergütet:
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ab 15 Unterrichtsklassen |
= 21 Stunden. |
Für die Berechnung der Pauschale ist die entsprechende Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabsatz 2 BAT) zugrunde zu legen.
(3) Durch die Zahlung der Pauschale sind sämtliche Ansprüche auf die Bezahlung von Überstunden sowie von Zeitzuschlägen nach § 35 BAT abgegolten.
Die Pauschale ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage im Sinne der §§ 37 und 47 BAT. Sie ist auch während der Ferien zu zahlen.
§ 8
Für die Tätigkeit, die sich aus der Beanspruchung der Räume zu nichtschulischen Zwecken außerhalb der Arbeitszeit nach § 2 ergibt, ist die Bezahlung örtlich oder betrieblich zu regeln.
§ 9
(1) Die Aufgaben des Schulhausmeisters sind im einzelnen in einer Dienstanweisung festzulegen.
(2) Die Dienstanweisung ist nach den Richtlinien der Anlage abzufassen.
In der Dienstanweisung der Beklagten vom 21.04.1997 heißt es auszugsweise:
1 Dienstliche Stellung
1.2 Der Schulhausmeister untersteht der Dienstaufsicht des Schulträgers. Diesem obliegen alle dienstrechtlichen Entscheidungen – auch im Einzelfall –, wie u. a. über Aufgabenbereich, Arbeitsplatz, Arbeitszeit, Urlaubsgewährung.
Nach § 11 Abs. 2 NSchG übt die Schulleitung das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrage des Schulträgers aus. Die Schulleitung ist gegenüber den an der Schule Beschäftigten, die im Dienst des Schulträgers stehen weisungsbefugt. Der Schulhausmeister hat die in diesem Rahmen der Dienstanweisung ergangenen Weisungen der Schulleitung zu befolgen.
2.3 Reinigung und Pflege
2.3.2 Dem Schulhausmeis...