Leitsatz (amtlich)
Die Patienten einer ärztlich geleiteten Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sind nicht im Sinne der Anmerkung 1 zu EGP 21 „zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Plege” ständig untergebracht, so daß ein Anspruch des Mitarbeiters auf eine Heimzulage nicht besteht.
Normenkette
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW); Anm. 1 zu Einzelgruppenplan (EGP) 21
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 3 Ca 89/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 14.01.1998 – 3 Ca 89/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer dem Kläger bis zum 31. Dezember 1996 gezahlten Heimzulage.
Der am 25. April 1963 geborene Kläger steht seit dem 12. Januar 1988 als Erzieher in den Diensten des beklagten Vereins. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung (Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 1987 = Photokopie Bl. 4, 5 d. A.) nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR – DW).
Beim Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung, welche ein Altenpflegeheim, im Bereich der Jugendhilfe verschiedene Kleinstheime sowie heilpädagogische Tagesgruppen, eine Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, eine Schule für Erziehungshilfe sowie eine Fachschule Heilpädagogik unterhält. Der Kläger ist in der von dem geleiteten Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig.
Der Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich Dezember 1996 eine Heimzulage nach Anmerkung 1 Einzelgruppenplan 21 der Anlage 1 a AVR – DW (Anmerkung zu EGP 21) in Höhe von 120,00 DM monatlich. Ab 01. Januar 1997 stellte er nach entsprechender Ankündigung gemäß Schreiben vom 25. September 1996 (Photokopie Bl. 6 d. A.) die Zahlung der Zulage ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Weiterzahlung der bisherigen Zulage für die Monate ab Januar 1997.
Er hat die Auffassung vertreten, in der Klinik seien die Kinder ständig im Sinne der Anmerkung 1 EGP 21 untergebracht. Auch handele es sich dabei um ein Heim im Sinne der Anmerkung 1 und er wirke auf die Kinder zum Zwecke der Erziehung ein.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.440, – DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem dem Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag seit 01.01.1998 zu zahlen,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.1998 eine Heimzulage von DM 120, – DM brutto monatlich nebst 4 % Zinsen aus dem dem Bruttobetrag entsprechendem Nettobetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sei kein Heim sondern ein Krankenhaus. Die Unterbringung in dieser Klinik erfolge zu therapeutischen Zwecken, nicht aber zur Ausbildung oder Erziehung der Patienten. Der Kläger könne auch nicht aus der Gewährung der Zulage in der Vergangenheit herleiten, denn ihm sei diese Zulage irrtümlich gezahlt worden.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 57 R – 58 R d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten 1. Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen der Parteien verwiesen.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 14. Januar 1998 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 57 – 60 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 4.320,00 DM festgesetzt.
Es hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der Heimzulage, denn er erfülle nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 1 zum Einzelgruppenplan 21, der im Arbeitsverhältnis der Parteien als Vertragsrecht geltenden AVR – DW. Danach erhielten Mitarbeiter für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage von 120,00 DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend … Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht seien …
Im Streitfall fehle es bereits an der Voraussetzung der Unterbringung zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege. In die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie würden die Kinder und Jugendlichen nicht zum Zwecke ihrer Erziehung sondern mit dem Ziele der Genesung von ihrer psychischen Erkrankung untergebracht. Die Einrichtung verfolge nämlich den Zweck, die Erkrankung der Patienten zu diagnostizieren und Therapiemaßnahmen zu beginnen. Dabei bringe es der Klinikaufenthalt mit sich, daß die Patienten während der diagnose- und therapiefreien Zeit beaufsichtigt und betreut werden müßten. Dem Kläger sei zuzugestehen, daß er im Rahmen der von ihm geleisteten Betreuungsarbeit erzieherisch auf die Kinder u...