Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Ausgleichszahlung. Dienstfahrzeug. Freistellungsphase. Gleichbehandlungsgrundsatz, arbeitsrechtlicher. Dienstwagengestellung aufgrund betrieblicher Fahrzeugrichtlinien
Leitsatz (amtlich)
Nach Auslegung der Fahrzeugrichtlinie der Beklagten besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Nichtinanspruchnahme eines Dienstwagens während der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 49/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2004 (Az.: 4 Ca 49/04) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der am 18.09.1945 geborene Kläger unter Berufung auf die Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass er in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit keinen Dienstwagen beantragt hat.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.09.1969 zuletzt als außertariflicher Angestellter, sog. Senior Technical Manager, zu einem Bruttomonatsgehalt von 7.807 EUR beschäftigt. Aufgrund dieser Position hatte er grundsätzlich einen Anspruch auf die Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung.
Die Voraussetzungen für die Überlassung eines Dienstwagens sind in den Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten, Stand November 2001 (im Folgenden FFR 2001), geregelt. Dort heißt es u.a.:
A. Firmenfahrzeugregelung …
1. Allgemeines
Die T. GmbH oder. stellt berechtigten Mitarbeitern (siehe Seite 2, Pkt. 3) zur Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben sowie zur privaten Nutzung ein Firmenfahrzeug zur Verfügung.
…
2. Beschaffung des Firmenfahrzeuges
Berechtigte Mitarbeiter bestellen ein Firmenfahrzeug mittels Formular … über ihren Human Resources Manager.
Anträge auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges können nur gestellt werden, wenn sich der Mitarbeiter in einem unbefristeten und ungekündigten Anstellungsverhältnis befindet. Bei neu eingetretenen Mitarbeitern bedeutet dies den erfolgreichen Abschluß der vereinbarten Probezeit. ….
…
3. Kreis der berechtigten Mitarbeiter
Folgende Mitarbeitergruppen können entsprechend ihrem Dienstvertrag ein Firmenfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung nach Maßgabe der Firmenfahrzeugregelung erhalten:
….
Sollte ein berechtigter Mitarbeiter aus irgendwelchen Gründen kein Firmenfahrzeug beantragen, wird ihm monatlich ein Ausgleich gezahlt, der dem Betrag der monatlichen Leasinggebühren entspricht, die ihm für ein Firmenfahrzeug zustehen.”
Die im Zeitpunkt der Bestellung des letzten Dienstwagens des Klägers geltenden Firmenfahrzeug-Richtlinien der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Stand 1999, enthielten im Wesentlichen gleichlautende Regelungen; nicht aber den letztzitierten Absatz der Ziff. 3 der FFR 2001.
Weiter heißt es in beiden Firmenfahrzeug-Richtlinien:
A. Vertragliche Regelung zur Nutzung von Firmenfahrzeugen …
1. Dienstliche Nutzung
Die … stellt dem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. ….
2. Private Nutzung
Der Mitarbeiter ist berechtigt, das ihm überlassene Firmenfahrzeug auch zu privaten Zwecken zu nutzen. ….
Als private Nutzung gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Einsatzort).
Eine Nutzung des Firmenfahrzeuges für eigene gewerbliche Zwecke des Mitarbeiters zur Ausübung eines Nebenerwerbs oder zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder Übungen ist nicht gestattet.
…
10. Rückgabe des Firmenfahrzeuges
Die … kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückgabe des dem Mitarbeiter überlassenen Firmenfahrzeuges verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mitarbeiters ist ausgeschlossen.
Der Mitarbeiter hat das Firmenfahrzeug auch ohne besondere Aufforderung … bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses … unverzüglich zurückzugeben.”
Am 12.09.2000 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.10.2000 für die Dauer von sechs Jahren eine Altersteilzeitvereinbarung im sog. Blockmodell. Dort heißt es u.a:
„§ 1
Beginn und Ende der Altersteilzeit
1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.10.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.09.2006.
….
§ 2
Tätigkeit, Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit
- …
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. …. Die manteltariflichen Vorschriften über Altersteilzeiten finden keine Anwendung. …”
Unter dem 12.02.2002 unterzeichneten die Parteien einen Anstellungsvertrag, wonach die frühere Altersteilzeit-Vereinbarung vom 12.09.2000 ihre Gültigkeit behält. Seit dem 01.10.2003 befindet sich der Kläger in der Ruhensphase seiner Altersteilzeit. Den von ihm bis zu diesem Zeitpunkt genutzten Die...