Kombination auf derselben Fläche: Agrophotovoltaik kombiniert
- die Agrarproduktion und
- die Stromerzeugung
auf derselben Fläche, wodurch die landwirtschaftliche Fläche effektiv genutzt werden kann.
Die Photovoltaikanlage kann Schutz für Pflanzen und Tiere vor Wetterereignissen – wie Hagel, Frost und Dürre – bieten und der Verkauf des Stroms kann zusätzliche Einkünfte ermöglichen. Größe und Höhe der Photovoltaikanlage sind im Einzelfall standortbezogen zu bestimmen, um die Pflanzenproduktion nicht durch eine zu große Beschattung zu beeinträchtigen und den Einsatz von Landmaschinen nicht zu erschweren.
Subventionsansprüche? Zweifelhaft ist, ob bei Agrophotovoltaik überhaupt Ansprüche
bestehen.
a) Stromerzeugung durch Photovoltaik
Bei der Stromerzeugung durch Photovoltaik liegt keine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Die Einkünfte aus dem Verkauf von Strom führen somit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (R 15.5 Abs. 12 S. 1 und 2 EStR 2012).
b) Stromeinspeisung
Vollständige Einspeisung ins Stromnetz: Die vollständige Einspeisung des Stroms in das Stromnetz gegen Entgelt führt unstreitig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Vollständiger Stromverbrauch im eigenen LuF-Betrieb: Sofern der selbst erzeugte Strom jedoch vollständig im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte, stellt sich die Frage nach Einkünften nicht, weil das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt. Die Voraussetzung i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist sowohl bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft als auch aus Gewerbebetrieb maßgebend.Beachten Sie: Zu prüfen ist stattdessen, ob die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Das ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
c) Teilweise Einspeisung, teilweise Selbstverbrauch des Stroms
Fraglich ist, wie zu entscheiden ist, wenn der selbst erzeugte Strom
- teilweise gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist und
- teilweise im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte.
aa) Überwiegender Stromverbrauch im eigenen LuF-Betrieb
Sofern der Strom überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte, ist die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen.
Daneben besteht ein Gewerbebetrieb, bei dem auch die Entgelte aus dem Verkauf des Stroms zu erfassen sind. Die Betriebsausgaben werden aufgeteilt (Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und Einlage in den Gewerbebetrieb).
Nebenbetrieb? Ein Nebenbetrieb i.S.d. R 15.5 Abs. 3 EStR 2012 kann nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Stromerzeugung durch Photovoltaik nicht vorliegen, weil der Verkauf von Strom stets zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (R 15.5 Abs. 12 S. 2 EStR 2012). Nur bei der Biogaserzeugung kann ein Nebenbetrieb entstehen (R 15.5 Abs. 12 S. 3 EStR 2012).
bb) Überwiegende entgeltliche Einspeisung ins Stromnetz
Wenn der Strom stattdessen überwiegend gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist werden sollte, ist die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs zuzuordnen. Die Entgelte aus dem Verkauf des Stroms sind im Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Betriebsausgaben werden aufgeteilt (Entnahme aus dem Gewerbebetrieb und Einlage in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb).
Für die landwirtschaftliche Tätigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze.