Zusammenfassung
Land- und Forstwirtschaft ist die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen mithilfe der Naturkräfte, ihre Veredelung, ihre Vermarktung und ihr Verbrauch.
Der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch die Zugehörigkeit von Gebäuden und Inventar voraus. Es genügt die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einer Grundstücksfläche. Die außerdem erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auch bei der Vermarktung an einen Abnehmer oder ausschließlich an Angehörige gegeben.
Abweichend von der Regelbesteuerung wird für die im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs ausgeführten Umsätze die Umsatzsteuer und die Vorsteuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt.
Bei hohen Investitionen kann der Land- und Forstwirt auf die Besteuerung nach § 24 UStG verzichten; er erhält dann wie ein "normaler" Unternehmer den tatsächlichen Vorsteuerabzug aus den Investitionen.
Gesetzliche Grundlagen für die Einkommensteuer sind §§ 13, 13a, 14, 34b, 55 EStG.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer regelt § 24 UStG die Durchschnittssatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Erläuterungen dazu ergeben sich aus den Abschn. 24.1 – 24.9 UStAE.
Einkommensteuer
1 Bedeutung der Rechtsform
Wenn sich Einzelunternehmen und Gemeinschaften (d. h. Erben- und Gütergemeinschaften) auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit beschränken, haben sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG. Entfalten sie auch eine gewerbliche Tätigkeit, so muss geprüft werden, ob 2 Betriebe, d. h. ein land- und forstwirtschaftlicher und ein gewerblicher, vorliegen.
2 Betriebe liegen vor, wenn zwischen ihnen eine objektive Trennlinie gezogen werden kann, wie z. B. bei einem Weingut und seiner Besenwirtschaft, einer Landwirtschaft mit einem gewerblichen Nebenbetrieb. Bei einheitlicher Betriebsführung hat hingegen die Rechtsprechung die Betriebsteile als einen einheitlichen Gewerbebetrieb gewertet:
- Eine Konservenfabrik mit Gemüseanbau;
- ein Weingut mit dem Ausbau zugekaufter Trauben, z. B. zu Sekt;
- Landwirtschaft mit Gastwirtschaft und Metzgerei;
- Landschaftsgärtnerei und Baumschule;
- Pferdepension, Pferdehaltung und Reitunterricht.
Eine mathematische Abgrenzung hat die Rechtsprechung bei Erzeugerbetrieben mit Handelsgeschäften vorgenommen. Dabei geht sie von einem einheitlichen Betrieb aus, wenn die eigenen Erzeugnisse zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden.
Personengesellschaften (OHG, KG und GbR) haben in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie im Gesellschaftsvermögen oder ein Gesellschafter in seinem Sonderbetriebsvermögen oder im Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung auch gewerblich tätig sind. Einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet eine land- und forstwirtschaftlich tätige Personengesellschaft auch, wenn sie selbst an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft unschädlich, wenn sie sehr gering und im Betrieb untergeordnet ist, d. h. lt. BFH der Umsatzanteil 30 % oder 24.500 EUR im VZ nicht übersteigt.
Kapitalgesellschaften, d. h. nach Handelsrecht buchführungspflichtige Körperschaften (Genossenschaften, GmbH, AG) sowie gewerblich geprägte Personengesellschaften haben selbst dann stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben.
Betriebe juristischer Personen des öffentlichen Rechts, dies sind Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden und Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Charakter, unterliegen der Ertragsteuer nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Mit ihren Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind sie vollständig ertragsteuerfrei. Darüber hinaus sind reine Forstbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen von der Körperschaftsteuer befreit.
Betriebe im Ausland sind mit ihren Gewinnen in die deutsche Einkommensbesteuerung einzubeziehen, wenn und soweit sie einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (d. h. mit inländischem Wohnsitz oder Daueraufenthalt) gehören und mit dem ausländischen Belegenheitsstaat kein DBA oder ein solches mit Steueranrechnungsprinzip (Besteuerung der Einkünfte und Anrechnung der ausländischen Steuer) besteht. Bei einem DBA mit Freistellungsprinzip unterliegen hingegen die positiven ausländischen laufenden Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn der ausländische Staat (ab 2008) nicht Mitglied der EU oder des EWR ist.