Rz. 453
Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) ist auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht zu entscheiden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gegenstand der Messbetragsfestsetzung ist die Feststellung einer Reihe von unselbständigen – und damit nicht selbstständig anfechtbaren (Rz. 491) – Besteuerungsgrundlagen (§ 184 Abs. 1 Satz 3, § 157 Abs. 2 AO). Als Mindestangaben sind neben dem Steuerschuldner (Zurechnungssubjekt, § 3 HGrStG) die steuerauslösende wirtschaftliche Einheit (Besteuerungsobjekt) identifizierbar zu bezeichnen (§§ 157 Abs. 1 Satz 2, § 119 Abs. 1 AO). Erforderlich ist nach § 184 Abs. 1 Satz 3, § 157 Abs. 2 Satz 2 AO zudem die Angabe, dass ein "Grundsteuer"-Messbetrag festgesetzt wird (Art der Festsetzung) und dessen Höhe (Betrag). Der Festsetzungsstichtag (Hauptveranlagungs-, Neuveranlagungs- oder Nachveranlagungszeitpunkt i.S.d. §§ 8 ff. HGrStG) ist zwingend erforderlich.
Rz. 454
Das Fehlen eines dieser Mindestangaben hat die Nichtigkeit des Messbescheids zur Folge (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 125 Abs. 1, § 124 Abs. 3 AO). Die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Angaben macht den Bescheid indes nur anfechtbar, aber nicht nichtig.
Rz. 455
Nach § 184 Abs. 1 Satz 3, § 121 Abs. 1 AO ist der GrSt-Messbescheid mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Üblicherweise werden im Bescheid deshalb weitere – über die Mindestangaben hinausgehenden – unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen (z.B. Flächenbeträge nach § 5 HGrStG, Zuordnung der Flächenbeträge zu Wohnzwecken oder anderen Zwecken, die jeweilige Steuermesszahl Rz. 195, der Ausgangsbetrag Rz. 196, Rz. 198) ausgewiesen, die die Ermittlung der Höhe des Messbetrags nachvollziehbar machen. Eine fehlende Begründung macht den Bescheid nicht nichtig, sondern führt zu seiner formellen Rechtswidrigkeit, die nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt werden kann. Ist wegen der fehlenden Begründung die Rechtsbehelfsfrist versäumt worden, gilt die Versäumung als nicht verschuldet (§ 126 Abs. 3 AO).
Rz. 456
Zum GrSt-Messbescheid als Freistellungsbescheid (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO) bei vollständiger Steuerbefreiung (Rz. 205, Rz. 343).
Rz. 457
Der GrSt-Messbescheid kann auch als negativer Festsetzungsbescheid erlassen werden. Dies kommt als verfahrensbeendende Verwaltungsmaßnahme in Betracht, wenn der (erklärte) Sachverhalt nicht besteuerungsrelevant ist. Bestehen z.B. Zweifel darüber, ob ein bestimmtes Flurstück als eigene wirtschaftliche Einheit zu betrachten oder einer anderen wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen ist, muss ein Festsetzungsverfahren zur Beseitigung des Zweifels durchgeführt werden. Falls keine Festsetzung erforderlich ist, weil das Flurstück zu einer anderen wirtschaftlichen Einheit gehört, ist durch negativen Festsetzungsbescheid im Hinblick darauf zu entscheiden, dass es sich nicht um eine eigenständige wirtschaftliche Einheit handelt.
Rz. 458
Es ist zulässig, den GrSt-Messbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 1) oder punktuell vorläufig (§ 165 AO) festzusetzen.